Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2026, AZ 3 Ta 89/26

Ausgabe: 06 – 2026

1. Aus § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG folgt, dass eine einmal nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründete Zusammenhangszuständigkeit der Arbeitsgerichte durch nachträgliche Umstände grundsätzlich nicht mehr wegfallen kann.

2. Daher bleibt das Arbeitsgericht für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die eigentlich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen würde, zuständig, wenn der Rechtsweg bei Rechtshängigkeit der Klage wegen unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründet war.

3. Daran ändert auch die Abtrennung der Hauptklage und deren örtliche Verweisung nichts, denn § 2 Abs. 3 ArbGG verlangt lediglich, dass die Zusammenhangsklage bei dem Arbeitsgericht erhoben wird, bei dem zeitgleich oder schon zuvor auch die Hauptklage „anhängig“ (gemacht worden) ist. Dass sie dort örtlich zutreffend anhängig gemacht worden ist, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob sie bspw. überhaupt zulässig ist. Anders ist die Rechtslage allenfalls bei einem rechtsmissbräuchlichen Versuch der Rechtswegbegründung über § 2 Abs. 3 ArbGG zu beurteilen.

Weitere Informationen: https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/duesseldorf/la…