(Kiel) Ab dem 01.01.2012 soll­ten Unternehmer die Möglichkeit ein­er „zeit­na­hen Betrieb­sprü­fung” ein­pla­nen. Die Finanzver­wal­tung plant, von der bis­lang üblichen Prax­is ein­er Prü­fung im Drei-Jahres­rhyth­mus abzuge­hen und eine jährliche Prü­fung anzustreben.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Steuer­ber­ater Frank Zin­gel­mann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Allg. Ver­wal­tungsvorschrift zur Änderung der Betrieb­sprü­fung­sor­d­nung vom 08.07.2011, BR-Drucks. 330/11.

Es wird mit der zeit­na­hen Betrieb­sprü­fung angestrebt, die Prü­fungszeiträume an aktuellere Ver­an­la­gungszeiträume her­anzuführen und die Prü­fungs­dauer zu verkürzen. Um diese Ziele zu real­isieren set­zt eine zeit­na­he Betrieb­sprü­fung den Willen zur ver­stärk­ten Koop­er­a­tion zwis­chen Unternehmen und Finanzver­wal­tung voraus. Die Finanzver­wal­tung geht davon aus, dass sie bei koop­er­a­tions­bere­it­en Unternehmen alle Möglichkeit­en auss­chöpfen wird, um das gemein­same Ziel der größeren Zeit­nähe der Betrieb­sprü­fung zu realisieren.

Für die Dauer der zeit­na­hen Betrieb­sprü­fung soll­ten Unternehmen einen entschei­dungs­befugten Mitar­beit­er benen­nen, über den alle Anfra­gen und Anforderun­gen der Betrieb­sprü­fung laufen. Dieser Mitar­beit­er ist dann im Rah­men der zeit­na­hen Betrieb­sprü­fung dafür ver­ant­wortlich, aufk­om­mende Fra­gen möglichst umge­hend zu beant­worten, so Zingelmann.

Er sollte von der Geschäft­sleitung daher mit den entsprechen­den Voll­macht­en aus­ges­tat­tet sein, um dieses Ziel auch gegenüber anderen Abteilun­gen des Unternehmens durch­set­zen zu kön­nen. Für die Dauer der zeit­na­hen Betrieb­sprü­fung sollte der Mitar­beit­er darüber hin­aus von zeit­in­ten­siv­en laufend­en Arbeit­en weitest­ge­hend ent­lastet werden.

Bei ein­er zeit­na­hen Betrieb­sprü­fung wird die Betrieb­sprü­fungsstelle die zuständi­gen Ver­an­la­gungsstelle über Unternehmen in Ken­nt­nis set­zen, die eine zeit­na­he Betrieb­sprü­fung wün­schen. Die Betrieb­sprü­fungsstelle wird umge­hend über den Ein­gang der Steuer­erk­lärun­gen informiert.

Sofern die Abgabe der Steuer­erk­lärun­gen für einen bes­timmten Zeitraum zu einem bes­timmten Ter­min durch das Unternehmen verbindlich zuge­sagt wird, ist dies von den Betrieb­sprü­fungsstellen im Rah­men der Pla­nung ein­er zeit­na­hen Betrieb­sprü­fung zu berücksichtigen.

Fern­er set­zen die Betrieb­sprü­fungsstellen nach Bedarf Prüfer­teams ein, die sich aus qual­i­fizierten Groß­be­trieb­sprüfern sowie Fach­prüfern (Daten­zu­griff, Aus­landssachver­halte, betriebliche Altersver­sorgung) zusam­menset­zen. Daneben wer­den bei der zeit­na­hen Betrieb­sprü­fung Lohn­s­teuer­außen­prüfer und Umsatzs­teuer­son­der­prüfer — soweit dies möglich ist — zeit­gle­ich eingesetzt.

Für die Dauer der Betrieb­sprü­fung ste­ht dem Unternehmen ein lei­t­en­der Prüfer für alle Anfra­gen zur Verfügung.

Die Betrieb­sprü­fung bildet inner­halb angemessen­er Zeit Prü­fungss­chw­er­punk­te, die dem Unternehmen gebün­delt mit­geteilt wer­den. Eine Erweiterung der Prü­fungss­chw­er­punk­te find­et im All­ge­meinen dann nur noch in Aus­nahme­si­t­u­a­tio­nen statt. Lediglich, wenn sich während der Prü­fung neue bedeut­same Prüf­felder auf­drän­gen, so beste­ht grund­sät­zlich die Möglichkeit, diese zu über­prüfen. Die Finanzver­wal­tung erwägt für solche Fälle die Kürzung weniger bedeut­samer Prüffelder.

Nach Beendi­gung der zeit­na­hen Betrieb­sprü­fung wer­den die im Bericht ver­merk­ten Fest­stel­lun­gen unmit­tel­bar nach Erge­hen des Berichts in geän­derte Steuerbeschei­de umgesetzt.

Zin­gel­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. steuer­lichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Frank Zin­gel­mann
Zin­gel­mann Steuer­ber­atungs­ges. mbH
Steuer­ber­ater, außer­dem tätig als Fach­ber­ater für Rat­ing (DStV e. V.)
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