(Kiel) Das Nieder­säch­sis­che Oberver­wal­tungs­gericht (OVG) hat entsch­ieden, dass bei der Ermit­tlung des Einkom­mens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Rund­funk-gebühren­staatsver­trages — RGeb­StV — vom Brut­toeinkom­men neben Steuern und Sozialver­sicherungs­beiträ­gen unter anderem auch Wer­bungskosten abzuziehen sind.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Nieder­säch­sis­chen OVG vom 26.08.2009, Akten­ze­ichen: 4 LC 460/07.


Eine Auszu­bildende hat­te vor dem Ver­wal­tungs­gericht Han­nover gegen ihre Her­anziehung zu Rund­funkge­bühren durch den NDR geklagt. Sie ver­fügte über ein eigenes Fernse­hgerät, lebte aber noch im Haushalt ihrer Eltern, die ihrer­seits für ein Fernse­hgerät zu Rund­funkge­bühren herange­zo­gen wur­den. Als Auszu­bildende bezog sie eine Aus­bil­dungsvergü­tung in Höhe von net­to 329,71 EUR. Allein für die Fahrten von der elter­lichen Woh­nung zur Aus­bil­dungsstätte musste sie für eine Monats­fahrkarte aber 118,00 EUR auf­brin­gen. Das Ver­wal­tungs­gericht hat­te der Klage stattgegeben.


Das Nieder­säch­sis­che Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Entschei­dung des Ver­wal­tungs­gerichts bestätigt und die dage­gen gerichtete Beru­fung des NDR zurück­gewiesen, so Klarmann. 


Zur Begrün­dung hat es aus­ge­führt, dass nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGeb­StV zwar jed­er Rund­funk­teil­nehmer für jedes von ihm zum Emp­fang bere­it­ge­hal­tene Rund­funkemp­fangs­gerät eine Grundge­bühr und für das Bere­i­thal­ten jedes Fernse­hgerätes zusät­zlich eine Fernse­hge­bühr zu entricht­en hat. Dies gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGeb­StV aber nicht für Rund­funkgeräte, die von Per­so­n­en zum Emp­fang bere­it­ge­hal­ten wer­den, welche mit dem eigentlichen Rund­funk­teil­nehmer in häus­lich­er Gemein­schaft leben und deren Einkom­men den ein­fachen Sozial­hil­fer­egel­satz nicht über­steigt. Der ein­fache Sozial­hil­fer­egel­satz lag im stre­it­ge­gen­ständlichen Zeitraum bei 237 EUR/Monat. Als das diesem Sozial­hil­fer­egel­satz gegenüber zu stel­lende Einkom­men hat das Nieder­säch­sis­che Oberver­wal­tungs­gericht — anders als Ver­wal­tungs­gerichte in Baden-Würt­tem­berg, Bay­ern, Nor­drhein-West­falen und Schleswig-Hol­stein — nicht das nur um Steuern und Sozialver­sicherungs­beiträge geminderte Brut­toeinkom­men ange­se­hen, son­dern auch den Abzug von “mit der Erzielung des Einkom­mens ver­bun­de­nen notwendi­gen Aus­gaben” im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG bzw. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII zuge­lassen. Infolgedessen waren vom Einkom­men der Klägerin auch die Kosten für die monatliche Fahrkarte von der elter­lichen Woh­nung zur Aus­bil­dungsstätte in Abzug zu brin­gen. Das sich danach ergebende Einkom­men lag unter dem ein­fachen Sozial­hil­fer­egel­satz, so dass die Auszu­bildende nicht rund­funkge­bührenpflichtig war. Die Revi­sion wurde nicht zugelassen.


Klar­mann emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:


Jens Klar­mann
Recht­san­walt
Fachan­walt für Arbeit­srecht
DASV Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“
Pas­sau, Niemey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
Email: j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de