(Kiel) Das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf hat­te sich in einem Urteil vom 02.11.2009, 14 Sa 811/09, mit ein­er für die Prax­is aus­ge­sprochen rel­e­van­ten Fra­gen auseinanderzusetzen. 

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt und Lehrbeauf­tragte für Arbeit­srecht Ste­fan Engel­hardt, Lan­desre­gion­alleit­er Ham­burg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


Geklagt hat­te ein Arbeit­nehmer, der seit ca. 25 Jahren bei seinem Arbeit­ge­ber beschäftigt war. Die Parteien hat­ten eine Alter­steilzeitvere­in­barung auf der Grund­lage des soge­nan­nten Block­mod­ells abgeschlossen, wonach der Kläger ab dem 01.02.2008 zweiein­halb Jahre unter Kürzung seines Ent­gelts voll arbeit­en sollte sowie in den fol­gen­den zweiein­halb Jahren das gekürzte Ent­gelt ohne Arbeit­sleis­tung erhal­ten sollte. 


§ 6 Nr. 2 der Alter­steilzeitvere­in­barung sah vor, dass bei ein­er länger als sechs Wochen andauern­den Arbeit­sun­fähigkeit der Zeitraum des Kranken­geld­bezugs zur Hälfte nachgear­beit­et wer­den sollte. Der Beginn der Freis­tel­lungsphase sollte sich entsprechend nach hin­ten ver­schieben, das vere­in­barte Ende des Alter­steilzeitver­hält­niss­es sollte hier­von unberührt bleiben. 


Während der Arbeit­sphase war der Kläger vier­mal länger als sechs Wochen arbeit­sun­fähig und bezog Kranken­geld, sodass der Arbeit­ge­ber entsprechend der Vere­in­barung eine Ver­längerung der Arbeit­sphase um 158 Arbeit­stage festsetzte. 


Mit sein­er Klage wollte der Kläger nun die Fest­stel­lung erre­ichen, dass sich seine Arbeit­sphase nicht um die Hälfte des Zeitraums des Kranken­geld­bezugs ver­längert. Die Klage hat­te allerd­ings sowohl vor dem Arbeits­gericht als auch vor dem Lan­desar­beits­gericht keinen Erfolg, betont Engelhardt. 


Das Lan­desar­beits­gericht hat dazu ange­merkt, dass der Arbeit­ge­ber dieses Ver­fahrens zu Recht eine Ver­längerung der Arbeit­sphase fest­gestellt hat und zwar auf­grund der in § 6 Nr. 2 der Alter­steilzeitvere­in­bart fest­ge­hal­te­nen Klausel. Diese Klausel ist wirk­sam und hält auch ein­er Inhalt­skon­trolle gemäß §§ 307 ff. BGB stand.


Dies liegt daran, dass im Ver­trag hin­re­ichend deut­lich fest­gelegt ist, in welchem Fall sich die Arbeit­sphase durch die Pflicht zur Nachar­beit ver­längert, in welchem Umfang nachgear­beit­et wer­den muss und dass sich dadurch der vorge­se­hene Beginn der Freis­tel­lungsphase nach hin­ten ver­schiebt, nicht jedoch das vere­in­barte Ende des Altersteilzeitverhältnisses.


Der Arbeit­nehmer wird durch die Klausel auch nicht unangemessen benachteiligt, denn dieser Ver­trag enthält Regelun­gen, die den Inter­essen der Ver­tragsparteien in jed­er Hin­sicht gerecht wer­den, näm­lich für den Fall, dass der Arbeit­nehmer nicht im Stande ist, zei­tan­teilig ein Wertguthaben für die Freis­tel­lungsphase aufzubauen.


Arbeit­nehmer wer­den nach dem Ent­gelt­fortzahlungs­ge­setz für die Dauer des 6‑wöchigen Ent­gelt­fortzahlungszeitraums so gestellt, als hät­ten sie ihre Arbeit­sleis­tung erbracht. Eine entsprechende Regelung fehlt jedoch für Aus­fal­lzeit­en mit Kranken­geld­bezug. Da in dieser Zeit wegen der fehlen­den Arbeit­sleis­tung kein Wertguthaben für die Freis­tel­lungsphase anges­part wer­den kann, bleibt als sachgerechter Weg allein die Vere­in­barung von Nachar­beit durch den Arbeit­nehmer, wenn nicht der Arbeit­ge­ber aus freien Stück­en die notwendi­ge Auf­fül­lung des Wertguthabens übernimmt. 


Engel­hardt emp­fahl, die Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Rechts- und Steuer­rat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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