(Kiel) In dem Mietrechtsstre­it um den rauchen­den Mieter Fried­helm A. entsch­ied das Amts­gericht Düs­sel­dorf am 31.07.2013 zu Gun­sten der Ver­mi­eterin. Die frist­lose Kündi­gung wurde bestätigt.

 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Recht­san­walt und Fachan­walt für Arbeits- und Erbrecht Michael Henn, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Amts­gerichts (AG) Düs­sel­dorf vom 31. Juli 2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. 24 C 1355/13.


Ein Mieter dürfe zwar grund­sät­zlich in sein­er Woh­nung rauchen. Dies sei von dem ver­trags­gemäßen Gebrauch ein­er Miet­woh­nung gedeckt. Der Ver­mi­eter eines Mehrparteien­haus­es müsse es jedoch nicht dulden, wenn Zigaret­ten­rauch im Trep­pen­haus zu ein­er unzu­mut­baren und unerträglichen Geruchs­beläs­ti­gung führe. Der Schutz der kör­per­lichen Unversehrtheit der weit­eren Mieter sei insoweit gegenüber der all­ge­meinen Hand­lungs­frei­heit des Beklagten vor­rangig. Das Gericht sah in dem Ver­hal­ten des Mieters einen wichti­gen Grund zur frist­losen Kündi­gung. Denn trotz Abmah­nun­gen habe er seine Woh­nung nur unzure­ichend gelüftet, so dass der Zigaret­ten­rauch in das Trep­pen­haus ziehe und dort sowie im gesamten Haus zu ein­er unzu­mut­baren und gesund­heits­ge­fährden­den Geruchs­beläs­ti­gung führe.


Das Gericht führte keine Beweisauf­nahme durch, weil es die Geruchs­beläs­ti­gung im Trep­pen­haus als unstre­it­ig ansah. Zwar hat­te der 74-jährige Rent­ner bzw. dessen Anwältin vor dem Ver­hand­lung­ster­min noch vor­ge­tra­gen, dass eine Geruchs­beläs­ti­gung nicht vor­liege. Das Gericht wies diesen Vor­trag jedoch als ver­spätet zurück. Nach zivil­prozes­sualen Regeln gelte damit der Tat­sachen­vor­trag der Klägerin als zuge­s­tanden, und die Geruchs­beläs­ti­gung sei nicht weit­er zu überprüfen.


Die kla­gende Ver­mi­eterin hat­te dem starken Rauch­er ins­beson­dere vorge­wor­fen, er habe sein Lüf­tungsver­hal­ten verän­dert. Zu Lebzeit­en sein­er Frau sei noch aus­re­ichend über die Fen­ster gelüftet wor­den. Nun­mehr halte der Witwer seine Holzrol­lä­den ständig geschlossen. Dies führe seit jeden­falls anderthalb Jahren dazu, dass Zigaret­ten­qualm aus der Woh­nung in das Trep­pen­haus ziehe. Mieter hät­ten sich über eine unerträgliche Geruchs­beläs­ti­gung beschw­ert und ihrer­seits mit der Kündi­gung des Mietver­hält­niss­es gedro­ht. Abmah­nun­gen seien ergeb­nis­los aus­ge­sprochen worden.


Den Gege­nar­gu­menten des Rent­ners fol­gte das Gericht nicht. Uner­he­blich sei, dass der Beklagte bere­its seit 40 Jahren in der Woh­nung lebe und dort schon immer ger­aucht habe. Denn die Kündi­gung stütze sich nicht auf das Rauchen als Solch­es, son­dern allein auf das geän­derte Lüf­tungsver­hal­ten des Beklagten und die damit ein­herge­hende Geruchs­beläs­ti­gung im Trep­pen­haus. Von ein­er jahre­lan­gen Dul­dung könne insoweit keine Rede sein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Henn riet, das Urteil zu beacht­en und ver­wies bei Fra­gen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de


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