(Kiel) Verkehrssicherungspflicht­en dür­fen nicht überspan­nt wer­den, eine absolute Gefahrlosigkeit kann nicht ver­langt wer­den. Einem Kan­ti­nenbe­such­er ist es dur­chaus zumut­bar, auf die eige­nen Schritte zu acht­en, um einen Trep­pen­ab­satz nicht zu übersehen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein am 22.03.1010 veröf­fentlicht­es Urteil des Amts­gerichts (AG) München vom 19.8.2009, AZ 163 C 1932/09.


Mitte Mai 2008 suchte die spätere Klägerin mit­tags die Kan­tine auf, um dort zu essen. Nach dem sie ihre Mahlzeit aus­gewählt hat­te, ging sie mit ihrem Tablett nach draußen auf die Ter­rasse, um einen freien Platz zu find­en. Sie begab sich durch die Stuhlrei­hen und fiel rück­wärts von der ungesicherten Ter­rasse in ein Gebüsch. Dabei erlitt sie eine Brust­bein­prel­lung. Wegen der dadurch erlit­te­nen Schmerzen ver­langte sie von der Kan­ti­nen­be­treiberin 1000 Euro Schmerzens­geld. Schließlich habe diese ihre Verkehrssicherungspflicht ver­let­zt. Diese weigerte sich zu bezahlen. 


Die darauf hin vor dem Amts­gericht München erhobene Klage wurde durch den zuständi­gen Richter jedoch abgewiesen, so betont Klarmann.


Eine Verkehrssicherungspflichtver­let­zung liege nicht vor. Grund­sät­zlich müsse zwar jed­er, der eine Gefahren­quelle eröffne, alles ihm zumut­bare tun, um Ver­let­zun­gen ander­er auf­grund dieser Gefahren­quelle zu ver­mei­den. Diese Verkehrssicherungspflicht dürfe aber nicht überspan­nt wer­den. Eine absolute Gefahrlosigkeit könne nicht ver­langt wer­den. Vielmehr beste­he nur die Pflicht, die notwendi­gen und zumut­baren Vorkehrun­gen zu tre­f­fen, um die Schädi­gung ander­er möglichst zu vermeiden. 


Vor­liegend ergäbe sich zweifels­frei, dass der Ter­rassen­ab­satz allen­falls eine Höhe von 30 cm aufweise. Eine solche Ter­rasse müsse auch bei einem Kan­ti­nen­be­trieb nicht durch ein Gelän­der gesichert wer­den. Es sei den Kan­ti­nenbe­such­ern dur­chaus zumut­bar, auf ihre eige­nen Schritte zu acht­en, um diesen kleinen Absatz nicht zu überse­hen.
Die Kan­ti­nen­be­nutzung erfolge auch über­wiegend bei Tages­licht, wodurch der Absatz deut­lich erkennbar sei. Auch die enge Bestuh­lung der Ter­rasse sei für die Klägerin offen­sichtlich gewe­sen, so dass es ihr oble­gen hätte, Vor­sicht wal­ten zu lassen. 


Als Indiz gegen das Vor­liegen ein­er Pflichtver­let­zung könne auch die Bay­erische Bauord­nung herange­zo­gen wer­den. Danach sei ein Zaun erst bei einem Höhe­nun­ter­schied von 50 cm erforder­lich. Auch der Geset­zge­ber gehe daher davon aus, dass es Per­so­n­en bei einem gerin­geren Höhe­nun­ter­schied zumut­bar sei, selb­st auf ihre Schritte zu acht­en, um Unfälle zu ver­mei­den. Das Urteil ist rechtskräftig.


Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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