(Kiel) Bei ein­er Pauschal­reise, bei der verbindliche Reisezeit­en nicht vere­in­bart sind, muss ein Reisender damit rech­nen, dass diese gegebe­nen­falls auch zu unkom­fort­ablen Zeit­en stat­tfind­en und am Anreise­tag eine nur unzure­ichende Nachtruhe möglich sein kann.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Amts­gerichts (AG) München vom 06. Juni 2011 zum Urteil vom 30.12.10, Az.: 173 C 23180/10.

Ein Ehep­aar buchte im März 2008 eine Pauschal­reise in die Türkei zum Preis von 2568 Euro. Diese bein­hal­tete Hin- und Rück­flug, Trans­fers, die Unter­bringung und Verpfle­gung, eine 10-tägige Kreuz­fahrt im östlichen Mit­telmeer sowie eine 3‑tägige Bus­reise vor und nach der Kreuz­fahrt und sollte im August stat­tfind­en. Verbindliche Flugzeit­en waren nicht vere­in­bart. Als dem Ehe­mann die Flugscheine aus­ge­händigt wur­den, sah er, dass der Hin­flug in Deutsch­land um 22.25 Uhr starten sollte. Die Ankun­ft in der Türkei war für 2.25 Uhr am näch­sten Mor­gen vorge­se­hen. Er wandte sich daraufhin an das Reise­büro, da aus sein­er Sicht die Reisezeit­en unzu­mut­bar seien. Da er und seine Frau vom Flughafen noch zum Hotel fahren müssten, wür­den sie dort erst um 6 Uhr ein­tr­e­f­fen und müssten um 7 Uhr schon wieder mit dem Bus auf­brechen. Dies sei völ­lig unmöglich. Als das Reise­büro eine Flugum­buchung ablehnte, stornierte er die Reise, forderte seine Anzahlung in Höhe von 256 Euro zurück und ver­langte weit­ere 2568 Euro Schadenser­satz für nut­z­los aufge­wandte Urlaubszeit. 

Da das Reise­un­ternehmen die Zahlung ver­weigerte, kam der Rechtsstre­it vor das Amts­gericht München. Der zuständi­ge Richter wies die Klage jedoch ab, so Klarmann.

Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stun­den stelle im vor­liegen­den Fall keine erhe­bliche Beein­träch­ti­gung der Reise dar. Die indi­vidu­elle Kon­sti­tu­tion des Klägers und sein­er Frau würde dabei keine Rolle spie­len, da ein objek­tiv­er Maßstab anzule­gen sei. Nach­dem verbindliche Reisezeit­en nicht vere­in­bart wor­den seien, müsse der Kläger damit rech­nen, dass diese – wie bei Pauschal­reisen nicht unüblich — gegebe­nen­falls auch zu unkom­fort­ablen Zeit­en stat­tfind­en kön­nen und dass am Anreise­tag (wie auch beim Abreise­tag) eine nur unzure­ichende Nachtruhe möglich sein würde. 

Dies sei dem Kläger und sein­er Frau ins­beson­dere auch vor dem Hin­ter­grund zuzu­muten, dass diese auf­grund der späten Abflugszeit einen aus­gedehn­ten Mit­tagss­chlaf hätte hal­ten und während des mehrstündi­gen Fluges sowie des anschließen­den Trans­fers weit­ere Stun­den Schlaf hät­ten erlan­gen kön­nen. Hinzu käme, dass auch am näch­sten Tag eine Bus­fahrt geplant war. Auch hier hätte im Bus Gele­gen­heit zum Aus­ruhen bestanden. 

Schließlich sei auch zu berück­sichti­gen, dass zen­trales Ele­ment der Reise die 10-tägige Kreuz­fahrt gewe­sen sei, die von ein­er jew­eils 3‑tägigen Bus­reise einger­ahmt wurde. Dass es im Rah­men des Vor­pro­gramms gegebe­nen­falls zu müdigkeits­be­d­ingten Beein­träch­ti­gun­gen an einem Tag gekom­men wäre, beein­trächtige wed­er die Reise in ihrer Gesamtheit noch den entsprechen­den Reiseteil erhe­blich. Das Urteil ist rechtskräftig. 

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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