(Kiel) Bei einer Pauschalreise, bei der verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart sind, muss ein Reisender damit rechnen, dass diese gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden und am Anreisetag eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein kann.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Amtsgerichts (AG) München vom 06. Juni 2011 zum Urteil vom 30.12.10, Az.: 173 C 23180/10.

Ein Ehepaar buchte im März 2008 eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 2568 Euro. Diese beinhaltete Hin- und Rückflug, Transfers, die Unterbringung und Verpflegung, eine 10-tägige Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer sowie eine 3-tägige Busreise vor und nach der Kreuzfahrt und sollte im August stattfinden. Verbindliche Flugzeiten waren nicht vereinbart. Als dem Ehemann die Flugscheine ausgehändigt wurden, sah er, dass der Hinflug in Deutschland um 22.25 Uhr starten sollte. Die Ankunft in der Türkei war für 2.25 Uhr am nächsten Morgen vorgesehen. Er wandte sich daraufhin an das Reisebüro, da aus seiner Sicht die Reisezeiten unzumutbar seien. Da er und seine Frau vom Flughafen noch zum Hotel fahren müssten, würden sie dort erst um 6 Uhr eintreffen und müssten um 7 Uhr schon wieder mit dem Bus aufbrechen. Dies sei völlig unmöglich. Als das Reisebüro eine Flugumbuchung ablehnte, stornierte er die Reise, forderte seine Anzahlung in Höhe von 256 Euro zurück und verlangte weitere 2568 Euro Schadensersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit.

Da das Reiseunternehmen die Zahlung verweigerte, kam der Rechtsstreit vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab, so Klarmann.

Eine Verkürzung der Nachtruhe auf wenige Stunden stelle im vorliegenden Fall keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Die individuelle Konstitution des Klägers und seiner Frau würde dabei keine Rolle spielen, da ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Nachdem verbindliche Reisezeiten nicht vereinbart worden seien, müsse der Kläger damit rechnen, dass diese – wie bei Pauschalreisen nicht unüblich – gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden können und dass am Anreisetag (wie auch beim Abreisetag) eine nur unzureichende Nachtruhe möglich sein würde.

Dies sei dem Kläger und seiner Frau insbesondere auch vor dem Hintergrund zuzumuten, dass diese aufgrund der späten Abflugszeit einen ausgedehnten Mittagsschlaf hätte halten und während des mehrstündigen Fluges sowie des anschließenden Transfers weitere Stunden Schlaf hätten erlangen können. Hinzu käme, dass auch am nächsten Tag eine Busfahrt geplant war. Auch hier hätte im Bus Gelegenheit zum Ausruhen bestanden.

Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass zentrales Element der Reise die 10-tägige Kreuzfahrt gewesen sei, die von einer jeweils 3-tägigen Busreise eingerahmt wurde. Dass es im Rahmen des Vorprogramms gegebenenfalls zu müdigkeitsbedingten Beeinträchtigungen an einem Tag gekommen wäre, beeinträchtige weder die Reise in ihrer Gesamtheit noch den entsprechenden Reiseteil erheblich. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klarmann empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

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