(Kiel)  Schließt ein Kunde einen Depotvertrag mit einer Direktbank unter Ausschluss von Beratungsverpflichtungen, entscheidet er sich bewusst für die Vorteile dieses Geschäftsmodells (z.B. günstigere Konditionen) und gegen das klassische Angebot einer Filialbank (mit persönlichem Kontakt und Beratung), also für mehr Selbstverantwortung im Umgang mit Finanzprodukten. Gibt eine solche Bank Empfehlungen ab, müssen diese transparent und richtig sein. Eine Verpflichtung zu einer umfassenden und vollständigen Anlageberatung ergibt sich daraus aber nicht.

Dies, so der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, hat das Amtsgericht (AG) München in einem am 02.11.2010 bekannt gegebenen Urteil vom 5.3.2010, Az.: 111 C 24503/09, entschieden.

Seit über 11 Jahren war ein Ehepaar Inhaber eines „Direkt Anlage Depots“ bei einer Direktbank. In den Vertragsbedingungen war vereinbart, dass die Bank ihre gesetzlichen Nachfrage- und Informationspflichten zu erfüllen habe, sie sonst aber nur die Aufträge des Kunden ausführe, weder Empfehlungen gebe noch eine Anlageberatung biete. Im Juni 2008 übersandte die Bank ein als „Werbemitteilung“ bezeichnetes Schreiben, in dem für verschiedene Finanzprodukte geworben wurde, u.a. auch für die „Lehman Brothers 4×6 % Deutschland Garant Anleihe“. Das Ehepaar erteilte darauf hin den Auftrag zur Zeichnung der genannten Anleihe zu einem Wert von 1000 Euro. Kurze Zeit später musste Lehman Brothers Insolvenz anmelden. Das Finanzprodukt war seither praktisch wertlos.

Das Ehepaar forderte nun von ihrer Bank das Geld zurück. Diese sei schließlich ihren Beratungspflichten nicht nachgekommen. Sie habe nicht aufgeklärt, dass kein Schutz über einen Einlagensicherungsfond bestehe, dass der Verkauf von Lehmann-Zertifikaten in Frankreich und Amerika verboten und deren finanzielle Lage angespannt gewesen sei. Die Gebührengestaltung, die Provisionsrückvergütung und die Gewinnbeteiligung seien nicht transparent gemacht worden. Bei einer richtigen Aufklärung hätten sie die Anlage nicht gewählt. Die Bank zahlte jedoch nicht. Sie war der Auffassung, sie habe keine Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt. Ein Beratungsvertrag bestehe sowieso nicht. Die übersandten Dokumente hätten über alle Risiken ausreichend aufgeklärt.

Dies sah auch die  zuständige Richterin beim Amtsgericht München so und wies die Klage ab, betont Kroll.

Zunächst sei festzuhalten, dass zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag geschlossen worden sei. Aus den Vertragsunterlagen ergebe sich in erster Linie ausschließlich die Eröffnung eines Wertpapierdepots, das von den Klägern über Fernkommunikationsmittel verwaltet werden könne. Eine generelle und umfassende Pflicht zur Erbringung von Beratungsleistungen werde nicht begründet. Dies sei im Vertrag ausdrücklich festgehalten worden. Indem die Kläger einen derartigen Vertrag mit einer Direktbank geschlossen hätten, hätten sie sich bewusst für die Vorteile dieses Geschäftsmodells (i.d.R. günstigere Konditionen, zeitlich breitere Verfügbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln) und gegen das klassische Angebot einer Filialbank (mit persönlichem Kontakt zwischen Kunden und Bankbediensteten) entschieden. Hierin lieg auch eine Entscheidung für mehr Selbstverantwortung im Umgang mit Finanzprodukten.

Dennoch sei die Bank nicht aller Pflichten in Bezug auf die Beratung ihrer Kunden enthoben. Es verbleibe bei den spezialgesetzlich ausdrücklich normierten Pflichten. Darüber hinaus treffe die Beklagte die allgemeine Verpflichtung, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Kunden zu nehmen. Werbe die Bank – eigentlich entgegen ihres Vertrages – mit ihrem Namen für Finanzprodukte, müsse die Werbung inhaltlich richtig und nicht irreführend sein. Risiken des Finanzprodukts dürften nicht beschönigt, Spezialkenntnisse darüber nicht verschwiegen werden. Eine umfassende Beratung über die Palette der Finanzprodukte sei allerdings nicht geschuldet.

Unter Zugrundelegung obiger Prinzipien sei die Bank ihren Pflichten nachgekommen.

Aus den übersandten Unterlagen gingen die der Beklagten zufließenden Zuwendungen eindeutig hervor. Der fehlende Hinweis auf die nicht vorhandene Einlagensicherung gehe fehl, da es sich hier nicht um eine Einlage handele. Der umfangreiche Prospekt zu den Wertpapieren entspräche dem Wertpapierprospektgesetz.

Die darin enthaltenen Informationen seien auch nicht unrichtig. Insbesondere sei auch die Bezeichnung als „Garant Anleihe“ nicht fehlerhaft. Nach dem Konzept der Anlage seien die viermaligen geplanten Zinszahlungen garantiert gewesen. Der für die Kläger eingetretene Totalverlust der Anlage resultiere auch nicht aus einem besonderen Risiko, dass der Anlage strukturell anhafte, sondern ausschließlich aus der Insolvenz von Lehman Brothers. Auf dieses allgemeine Risiko, das letztlich in jedem Vertragsverhältnis eintreten könne, müsse ohne erkennbare Anzeichen für eine drohende Insolvenz allenfalls allgemein hingewiesen werden. Aus der öffentlichen Berichterstattung zum damaligen Zeitpunkt sei bekannt, dass die Insolvenz der Lehmann Brothers für die Finanzwelt überraschend kam. Auf ein allgemein bestehendes Insolvenzrisiko habe die Bank hingewiesen. Im Übrigen habe die Bank in ihrem Prospekt die Kunden auch aufgefordert, sich vor Abschluss über die Chancen und Risiken zu informieren. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Verkauf in Amerika und Frankreich verboten gewesen sei und dass dies der Bank bekannt gewesen sei, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen hätte sich ein solches Verbot auch nicht auf Deutschland erstreckt.

Da es – wie ausgeführt – nach Zuschnitt des Vertrages nicht Aufgabe der Bank gewesen war, eine umfassende und vollständige Anlagenberatung durchzuführen, andererseits den Kunden richtige Unterlagen zur Verfügung standen und diese auch aufgefordert wurden, sich noch weitere selbst zu informieren, liege eine Pflichtverletzung nicht vor. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kroll riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er  dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law

Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.


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