(Kiel) Der für das Gesellschaft­srecht zuständi­ge II. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat­te in zwei Fällen über die Frage zu entschei­den, ob und gegebe­nen­falls wie Genusss­cheinbe­din­gun­gen anzu­passen sind, wenn das emit­tierende Unternehmen als abhängige Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­trag abschließt.

Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb‑, Steuer sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert Giesel­er, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 28.05.2013 zu seinen Urteilen vom 18. Mai 2013 — II ZR 2/12 und II ZR 67/12.

In dem einen Fall hat die R. Hypotheken­bank AG im Jahr 2000 Genusss­cheine zu einem Gesamt­nenn­be­trag in Höhe von 200 Mio. € in ein­er Stück­elung zu je 1.000 € begeben. Die Klägerin ist Eigen­tümerin von 22 dieser Genusss­cheine. Die Genusss­cheine hat­ten eine Laufzeit bis Ende 2012. In den Genusss­cheinbe­din­gun­gen heißt es u. a.:

• Die Genusss­chein­in­hab­er erhal­ten eine dem Gewin­nan­teil der Aktionäre der R. vorge­hende jährliche Auss­chüt­tung aus dem Bilanzgewinn.

Reicht der Bilanzgewinn zur Auss­chüt­tung nicht aus, so ver­min­dert sich diese.

Die Genusss­chein­in­hab­er nehmen am laufend­en Ver­lust (Jahres­fehlbe­trag) in voller Höhe teil.

Im Jahr 2002 ver­schmolz die R. Hypotheken­bank AG mit ein­er anderen Gesellschaft zur Beklagten. Diese schloss mit der C. I. Hold­ing GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­trag, der am 4. Sep­tem­ber 2007 im Han­del­sreg­is­ter einge­tra­gen wurde. Im Geschäft­s­jahr 2009 erzielte die Beklagte einen fik­tiv­en, ohne Berück­sich­ti­gung des Ver­lus­taus­gle­ich­sanspruchs aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­trag errech­neten Jahres­fehlbe­trag in Höhe von 169,7 Mio. €. Deshalb weigerte sie sich, auf die Genusss­cheine Zahlun­gen zu leis­ten. Außer­dem hat sie die Rück­zahlungsansprüche der Genusss­chein­in­hab­er entsprechend gekürzt.

In dem zweit­en Fall ging es um Genusss­cheine, die von der Hypotheken­bank in E. AG begeben wor­den sind. Diese Bank ver­schmolz zum 1. August 2008 mit der Beklagten. Auch dort stellte sich die Frage, ob die Genusss­cheinbe­din­gun­gen nach der Ver­schmelzung angesichts des von der Beklagten abgeschlosse­nen Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­trages angepasst wer­den müssen.

Mit ihren jew­eili­gen Kla­gen haben die Klägerin­nen beantragt, die Beklagte für das Geschäft­s­jahr 2009 zur Zahlung eines nach der von ihnen vertrete­nen Berech­nungsweise ermit­tel­ten Betrages zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, kün­ftig die Genusss­cheine unab­hängig von der Ertragslage der Beklagten zu bedi­enen und sie bei Fäl­ligkeit zum Nen­nwert zurück­zuzahlen. Das Landgericht hat die Kla­gen im Wesentlichen abgewiesen. Das Beru­fungs­gericht hat ihnen stattgegeben. Dage­gen richt­en sich die Revi­sio­nen der Beklagten.

Der Bun­des­gericht­shof hat die Revi­sio­nen der Beklagten zurück­gewiesen, so Dr. Gieseler.

Er hat entsch­ieden, dass die Genusss­cheinbe­din­gun­gen, wenn sie keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­trages enthal­ten, entsprechend anzu­passen sind. Der Bun­des­gericht­shof hat angenom­men, dass die Ver­tragsan­pas­sung so auszuse­hen hat, dass auf die Genusss­cheine — unab­hängig von der kün­fti­gen Ertragslage der emit­tieren­den Gesellschaft — die vollen ursprünglich vorge­se­henen Auss­chüt­tun­gen erbracht wer­den müssen und die Rück­zahlungsansprüche nicht her­abge­set­zt wer­den dür­fen, sofern die Prog­nose hin­sichtlich der Ertragsen­twick­lung der Gesellschaft bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsver­trages entsprechend pos­i­tiv gewe­sen ist. Davon war nach den rechts­fehler­freien Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­gerichts auszugehen.

Dr. Giesel­er riet, dies zu beacht­en und ver­wies dabei für Rechts­fra­gen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

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