(Kiel) Der für das Reise- und Per­so­n­en­be­förderungsrecht zuständi­ge X. Zivilse­n­at des BGH hat dem Gericht­shof der Europäis­chen Union die Frage vorgelegt, ob und gegebe­nen­falls inwieweit und unter welchen Voraus­set­zun­gen ein Schaden­er­satzanspruch, der auf die Erstat­tung von zusät­zlichen Reisekosten gerichtet ist, die durch die Annul­lierung eines gebucht­en Flugs entste­hen, auf den Anspruch auf eine pauschalierte Aus­gle­ich­sleis­tung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Flug­gas­trechteverord­nung (Verord­nung (EG) Nr. 261/2004) anzurech­nen ist.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 30. Juli 2013 zu seinem Beschluss vom sel­ben Tage, Az. X ZR 111/12.


Der Kläger des Ver­fahrens X ZR 111/12 buchte für sich und seine Fam­i­lie bei dem beklagten Luftverkehrsun­ternehmen für den 27. März 2010 einen Flug von Berlin-Schöne­feld nach Mai­land-Malpen­sa, dessen Start für 6.35 Uhr vorge­se­hen war. Bei der Ankun­ft am Flughafen erfuhren die drei Reisenden, dass die Beklagte den gebucht­en Flug annul­liert hat­te, und bucht­en bei einem anderen Luftverkehrsun­ternehmen einen Ersatzflug nach Berg­amo. Da die Reisenden ein an dem­sel­ben Tag um 16 Uhr in Gen­ua able­gen­des Kreuz­fahrtschiff erre­ichen woll­ten, dies mit dem Ersatzflug jedoch nicht möglich war, fuhren sie von Berg­amo über Mai­land und Rom nach Civ­i­tavec­chia, wo sie über­nachteten und am näch­sten Tag das plan­mäßig dort anle­gende Kreuz­fahrtschiff bestiegen. Der Kläger hat die Kosten für den Ersatzflug, den Weit­er­trans­port nach Civ­i­tavec­chia, Über­nach­tung und Verpfle­gung sowie eine Aus­gle­ich­szahlung nach der Flug­gas­trechteverord­nung gel­tend gemacht. Die Beklagte hat die Pflicht zur Erstat­tung der ent­stande­nen Kosten, die den Aus­gle­ich­sanspruch über­stiegen, anerkan­nt und sich wegen des Aus­gle­ich­sanspruchs auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verord­nung berufen.


Die Klägerin des Ver­fahrens X ZR 113/12 buchte für sich und ihren Ehe­mann bei dem beklagten Luftverkehrsun­ternehmen für den 30. März 2010 einen Flug von Berlin-Schöne­feld nach Niz­za. Bei der Ankun­ft am Flughafen erfuhren die bei­den Reisenden, dass die Beklagte den gebucht­en Flug annul­liert hat­te. Die Klägerin und ihr Mann bucht­en daraufhin bei einem anderen Luft­fahrtun­ternehmen einen Flug nach Niz­za, der am näch­sten Tag starten sollte, fuhren mit öffentlichen Verkehrsmit­teln nach Hause und nah­men am näch­sten Tag den Ersatzflug. Das im Voraus gebuchte Hotelz­im­mer in Niz­za für die auf den geplanten Ankun­ft­stag fol­gende Nacht kon­nten sie nicht nutzen, es wurde ihnen aber in Rech­nung gestellt. Die Klägerin hat aus eigen­em und abge­treten­em Recht ihres Ehe­mannes die Kosten für den Ersatzflug, die Fahrtkosten vom Flughafen nach Hause, die Kosten für das nicht genutzte Hotelz­im­mer in Niz­za und Por­tokosten sowie eine Aus­gle­ich­szahlung nach der Flug­gas­trechteverord­nung gel­tend gemacht. Die Beklagte erbrachte an die Klägerin die ver­langte Aus­gle­ich­sleis­tung und erstat­tete den Preis des annul­lierten Flugs; insoweit haben die Parteien den Rechtsstre­it für erledigt erk­lärt. Außer­dem hat die Beklagte ihre Pflicht anerkan­nt, an die Klägerin die Summe der von ihr gel­tend gemacht­en Kosten abzüglich des erstat­teten Flug­preis­es und der geleis­teten Aus­gle­ich­szahlung zu zahlen. Wegen der verbleiben­den Klage­summe, deren Höhe der erbracht­en Aus­gle­ich­szahlung entspricht, hat sie sich wiederum auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verord­nung berufen.


Das Amts­gericht hat in bei­den Ver­fahren die Beklagte entsprechend ihrem jew­eili­gen Anerken­nt­nis verurteilt und die weit­erge­hende Klage abgewiesen. Die gegen die Teil­ab­weisun­gen gerichteten Beru­fun­gen der Kläger hat­ten keinen Erfolg. Der Flug­gast könne zwis­chen der pauschalen Aus­gle­ich­szahlung nach Art. 7 der Verord­nung als Min­destanspruch und der konkreten Schadens­berech­nung wählen, aber nicht bei­de Leis­tun­gen nebeneinan­der ver­lan­gen. Hierge­gen richtet sich in bei­den Ver­fahren die Revi­sion der Kläger.


Durch die Recht­sprechung des Gericht­shofs der Europäis­chen Union (EuGH) ist insoweit bish­er lediglich gek­lärt, dass ein Schaden­er­satzanspruch dann nicht auf den Aus­gle­ich­sanspruch angerech­net wer­den kann, wenn er darauf gestützt wird oder wer­den kön­nte, dass das Luftverkehrsun­ternehmen seine Unter­stützungs- und Betreu­ungspflicht­en nach Art. 8 oder Art. 9 der Verord­nung ver­let­zt hat, ins­beson­dere indem es keinen Ersatzflug ange­boten hat. Eine Ver­let­zung dieser Pflicht­en haben die Beru­fungs­gerichte in den Stre­it­fällen jedoch nicht fest­gestellt. Der jew­eils zuge­sproch­ene Schadenser­satzanspruch beruht vielmehr allein auf nationalem deutschem Recht, näm­lich der Nichter­fül­lung des Luft­be­förderungsver­trags durch die Annul­lierung des gebucht­en Flugs. Ob nach Art. 12 der Verord­nung in einem solchen Fall eine wech­sel­seit­ige Anrech­nung von Aus­gle­ichs- und Schadenser­satzansprüchen in Betra­cht kommt, sieht der Bun­des­gericht­shof als ungek­lärt an.


Sollte eine Anrech­nung grund­sät­zlich möglich sein, ist des Weit­eren ungek­lärt, ob zwis­chen den Kosten der Ersatzbe­förderung zum Endziel der Flu­greise und weit­eren Kosten­po­si­tio­nen, die in bei­den Ver­fahren von den Klägern gel­tend gemacht wor­den sind (Weit­er­reise nach Civ­i­tavec­chia im ersten Fall, nut­z­los aufgewen­dete Hotelkosten im zweit­en), zu dif­feren­zieren ist. Art. 5 der Verord­nung kön­nte zu ent­nehmen sein, dass das Luftverkehrsun­ternehmen neben der Aus­gle­ich­szahlung lediglich zur voll­ständi­gen Erstat­tung der Art. 8 und 9 der Verord­nung unter­fal­l­en­den Kosten­po­si­tio­nen verpflichtet sein soll. Die Anrech­nung kön­nte aber auch hin­sichtlich sämtlich­er Kosten­po­si­tio­nen aus­geschlossen sein, da der nach den Entschei­dun­gen des Gericht­shofs mit der Aus­gle­ich­szahlung ver­fol­gte Zweck, infolge des Zeitver­lusts einge­tretene Unan­nehm­lichkeit­en auszu­gle­ichen, eine solche Dif­feren­zierung nicht zwin­gend erfordert, wenn die Reisenden – wie in den Stre­it­fällen – auch mit dem Ersatzflug erst mit erhe­blich­er Ver­spä­tung am Endziel angekom­men sind.


Sollte – jeden­falls teil­weise – eine Anrech­nung des Schadenser­satzanspruchs auf den Aus­gle­ich­sanspruch möglich sein, ist schließlich zu klären, ob das Luftverkehrsun­ternehmen die Anrech­nung ohne weit­eres vornehmen kann oder ob sie von weit­eren Voraus­set­zun­gen abhängig ist. In Betra­cht kom­men drei Möglichkeit­en: 1. Das Luftverkehrsun­ternehmen kann ein Recht zur Anrech­nung haben; der Verzicht hier­auf wäre dann eine Kulan­zleis­tung. 2. Die Frage der Anrechen­barkeit ist – eben­so wie die Gewährung eines weit­erge­hen­den Schadenser­satzanspruchs selb­st (Art. 12 Satz 1 der Verord­nung) – der Entschei­dung des nationalen Geset­zge­bers vor­be­hal­ten. 3. Die Gerichte entschei­den über die Anrech­nung im Einzelfall unter Berück­sich­ti­gung sich aus dem Union­srecht (der Verord­nung) ergeben­der Wertungen.


Sollte über die Anrech­nung nach nationalem Recht zu entschei­den sein, kommt es schließlich darauf an, welche Beein­träch­ti­gung die Aus­gle­ich­szahlung nach Art. 7 der Verord­nung kom­pen­sieren soll. Denn nach deutschem Recht kön­nten Ersat­zleis­tun­gen für den materiellen Schaden auf imma­terielle Nachteile nicht angerech­net wer­den und umgekehrt. Daher schiede eine Anrech­nung aus, wenn die Aus­gle­ich­szahlung nach Art. 7 der Verord­nung nur dem Aus­gle­ich imma­terieller Schä­den diente, da demge­genüber mit den von den Klägern gel­tend gemacht­en Schaden­er­satzansprüchen Ver­mö­genss­chä­den aus­geglichen werden.


Klar­mann emp­fahl daher, den Aus­gang zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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