(Brühl) Der Europäis­che Gericht­shof hat am 20.01.2009, AZ 10–350/06 und 10–520/06, entsch­ieden, dass Arbeit­nehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ver­lieren, wenn sie den Urlaub wegen Krankheit nicht antreten konnten.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt und Lehrbeauf­tragte für Arbeit­srecht Ste­fan Engel­hardt, Lan­desre­gion­alleit­er „Ham­burg“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl. Der nicht genommene Urlaub sei einem solchen Fall finanziell abzugel­ten, was auch dann gelte, wenn der Arbeit­nehmer während des gesamten Jahres oder aber eines Teils davon arbeit­sun­fähig erkrankt war und die Arbeit­sun­fähigkeit bis zur Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es fortbe­stand. Dies ändere die bish­erige rechtliche Sit­u­a­tion in Deutsch­land vollständig.


Vorgelegt, so Engel­hardt,  hat­te dieses Ver­fahren das Lan­desar­beits­gericht Düs­sel­dorf, welch­es den Europäis­chen Gericht­shof gebeten hat­te, zu entschei­den, ob die deutsche Recht­sprax­is mit der EU-Arbeit­szeitrichtlin­ie 2003/88/EG vere­in­bar ist. Hier­bei kamen die Richter des Europäis­chen Gericht­shofs nun zu dem Ergeb­nis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einem ord­nungs­gemäß krankgeschriebe­nen Arbeit­nehmer nicht davon abhängig gemacht wer­den darf, ob er während des Bezugszeitraums tat­säch­lich gear­beit­et hat oder nicht. Ver­fall­en dürfe  der Anspruch auf Urlaub somit nur dann, wenn der Arbeit­nehmer während des Bezugszeitraums tat­säch­lich die Möglichkeit hat­te, seinen Urlaub­sanspruch auszuüben. 


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