(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat entsch­ieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen den Ver­mi­eter auf Besei­t­i­gung von Män­geln während der Miet­zeit unver­jährbar ist.

Darauf ver­weist der Essen­er Recht­san­walt Wolf­gang Nebel von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 17. Feb­ru­ar 2010, Az.: VIII ZR 104/09.


In dem Fall ist die Klägerin seit 1959 Mieterin ein­er Woh­nung in einem Mehrfam­i­lien­haus der Beklagten. Das über der Woh­nung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzweck­en aus­ge­baut wor­den. Im Okto­ber 2006 ver­langte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Her­stel­lung ein­er aus­re­ichen­den Schallschutzisolierung der Dachgeschoss­woh­nung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweis­sicherungsver­fahren durch­führen, bei dem fest­gestellt wurde, dass der Schallschutz unzure­ichend ist. Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschoss­woh­nung ver­langt. Die beklagten Ver­mi­eter haben Ver­jährung gel­tend gemacht. Vor dem Amts­gericht ist die Klage erfol­g­los geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Beru­fung der Klägerin stattgegeben. 


Die dage­gen gerichtete Revi­sion der Beklagten hat­te keinen Erfolg, betont Nebel. 


Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass der Miet­ge­brauch der Klägerin durch den unzure­ichen­den Schallschutz beein­trächtigt wird und sie deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* Her­stel­lung des erforder­lichen Schallschutzes ver­lan­gen kann. Dieser Anspruch ist nicht ver­jährt. Der Anspruch des Mieters auf Besei­t­i­gung eines Man­gels als Teil des Gebrauch­ser­hal­tungsanspruchs ist während der Miet­zeit unver­jährbar. Bei der Hauptleis­tungspflicht des Ver­mi­eters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB han­delt es sich um eine in die Zukun­ft gerichtete Dauerverpflich­tung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in ein­er ein­ma­li­gen Hand­lung des Über­lassens, son­dern geht dahin, die Miet­sache während der gesamten Miet­zeit in einem gebrauch­stauglichen Zus­tand zu erhal­ten. Eine solche ver­tragliche Dauerverpflich­tung kann während des Beste­hens des Ver­tragsver­hält­niss­es schon begrif­flich nicht ver­jähren, denn sie entste­ht während dieses Zeitraums gle­ich­sam ständig neu. 


*§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflicht­en des Mietvertrags 


(1) Durch den Mietver­trag wird der Ver­mi­eter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Miet­sache während der Miet­zeit zu gewähren. Der Ver­mi­eter hat die Miet­sache dem Mieter in einem zum ver­trags­gemäßen Gebrauch geeigneten Zus­tand zu über­lassen und sie während der Miet­zeit in diesem Zus­tand zu erhal­ten. Er hat die auf der Miet­sache ruhen­den Las­ten zu tragen. 


(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Ver­mi­eter die vere­in­barte Miete zu entrichten. 


Nebel emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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