(Kiel) Der 13. Sen­at des Nieder­säch­sis­chen Oberver­wal­tungs­gerichts hat sich in mehreren Eilbeschlüssen mit der Frage befasst, ob und inwieweit die Apothek­erkam­mer in ihrer Eigen­schaft als Auf­sichts­be­hörde die Gewährung von Einkauf­sgutscheinen und son­sti­gen Wer­be­gaben (“Apotheken-Taler”, “Bonus-Taler”) durch Apotheken bei der Abgabe ver­schrei­bungspflichtiger und damit preis­ge­bun­den­er Arzneimit­tel unter­sagen darf. Er hat entsch­ieden, dass solche Bonus­mod­elle nur in sehr engen Gren­zen möglich sind.

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Mit­glied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Nieder­säch­sis­chen Oberver­wal­tungs­gerichts (OVG) vom 14. Juli 2011 zu den Beschlüssen vom 8. Juli 2011 — 13 ME 94/11, 13 ME 95/11 und 13 ME 111/11.

Die Antrag­steller prak­tizierten unter­schiedliche Bonus­mod­elle: Während zwei Ver­san­dapotheken Gutscheine über 1,50 EUR pro Arzneimit­tel bzw. 3,00 EUR pro Rezept für die näch­ste Bestel­lung aus dem nicht preis­ge­bun­de­nen Sor­ti­ment anboten, gab eine Präsen­za­potheke “Taler” ohne einen aufge­druck­ten Wert aus, die ins­beson­dere für spätere Prämien ange­sam­melt wer­den kon­nten. Die Apothek­erkam­mer unter­sagte diese Bonus­mod­elle wegen eines damit ein­herge­hen­den Ver­stoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung.

Einen solchen Ver­stoß hat auch der Sen­at bejaht. Er hat indessen in Anknüp­fung an die auf entsprechende Unter­las­sungskla­gen von Konkur­renten und der Wet­tbe­werb­szen­trale ergan­gene Recht­sprechung des Bun­des­gericht­shofs (Urteile vom 9. Sep­tem­ber 2010 — I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09) in Rech­nung gestellt, so Dr. Ise­le, dass nach dem Heilmit­tel­wer­berecht zwar ein­er­seits Barra­bat­te bei preis­ge­bun­de­nen Arzneimit­teln aus­nahm­s­los unter­sagt sind, die Gewährung von “ger­ing­w­er­ti­gen Kleinigkeit­en” aber zuläs­sig ist.

Dies musste die Apothek­erkam­mer bei der von ihr zu tre­f­fend­en Ermessensentschei­dung berück­sichti­gen. Die Gutscheine über 1,50 EUR bzw. 3,00 EUR stellen zwar keine (von vorn­here­in unzuläs­si­gen) Barra­bat­te dar, sie kom­men aber solchen sehr nahe und durften deshalb und auf­grund ihres ver­hält­nis­mäßig hohen Wertes unter­sagt wer­den. Bei den “Talern” ohne aufge­druck­ten Euro-Betrag, deren Wert bei etwa 50 Cent liegt, hat der Sen­at hinge­gen im Eil­ver­fahren die Auf­fas­sung vertreten, dass die Ein­griff­ss­chwelle für die Auf­sichts­be­hörde noch nicht über­schrit­ten ist, weil es sich um eine nach den Wer­tun­gen des Heilmit­tel­wer­berechts zuläs­sige Gewährung von “ger­ing­w­er­ti­gen Kleinigkeit­en” handelt.

Die in Ver­fahren des vor­läu­fi­gen Rechtss­chutzes ergan­genen Beschlüsse sind unanfechtbar.

Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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