(Kiel) Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15.09.2009, 2 Sa 105/09 können Arbeitnehmer, denen zu Unrecht gekündigt worden ist, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung verlangen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf unwahre und ehrverletzende Gründe gestützt hat.

Im hier entschiedenen Fall, so der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Bezugnahme auf die Entscheidung, hatte der Arbeitgeber einer Pflegekraft durch völlig haltlose Behauptungen jedes Verantwortungsbewusstsein abgesprochen.


Geklagt hatte eine in einer Seniorenwohnanlage seit 1998 beschäftigte Altenpflegerin. Im September 2008 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.01.2009, weil die Klägerin eine an Parkinson leidende Bewohnerin leichtfertig angerempelt und so zu Fall gebracht sowie anschließend nicht versorgt habe.


Die Arbeitnehmerin bestritt diese Vorwürfe und erhob Kündigungsschutzklage. Im Laufe des Verfahrens relativierte der Arbeitgeber seine Vorwürfe dahingehend, dass die Klägerin die Bewohnerin lediglich gestreift und sich anschließend nicht ausreichend um diese gekümmert habe.


Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und löste das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung auf. Die Berufung hatte keinen Erfolg, betont Engelhardt.


Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis gegen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen war. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz kann das Arbeitsgericht im Fall einer sozialwidrigen Kündigung das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.


Die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung war wegen fehlender Abmahnung sozialwidrig. Die Abmahnung hätte insbesondere aufgrund der langjährigen beanstandungsfreien Tätigkeit der Arbeitnehmerin ausgesprochen werden müssen.


Der Klägerin war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten nicht mehr zumutbar, weil die mit der Kündigung erhoben schweren Vorwürfe nach wie vor im Raum stehen. Der Beklagte hatte der Klägerin hier jegliches Verantwortungsbewusstsein abgesprochen, was gerade für Arbeitnehmer im Pflegebereich einen schweren Vorwurf darstellt. Angesichts dieses unwahren und ehrverletzenden Vorwurfs besteht die Gefahr, dass sich ein solches Verhalten des Arbeitgebers wiederholt.


Engelhardt empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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