(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich soeben in einem Urteil mit ein­er Aus­gle­ich­szahlung für einen ver­passten Anschlussflug beschäftigt.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein” der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 7. Mai 2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. X ZR 127/11.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigen­em und abge­treten­em Recht eines Mitreisenden auf eine Aus­gle­ich­szahlung in Höhe von jew­eils 600 € nach der Flug­gas­trechteverord­nung (Verord­nung (EG) Nr. 261/2004) in Anspruch.

Die Reisenden bucht­en bei der beklagten Iberia S.A. für den 20. Jan­u­ar 2010 eine Flu­greise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Cos­ta Rica). Der Start des von der Beklagten durchge­führten Fluges von Berlin nach Madrid erfol­gte mit ein­er Ver­spä­tung von einein­halb Stun­den, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erre­icht­en, weil der Ein­steigevor­gang bere­its been­det war, als sie an dem betr­e­f­fend­en Aus­gang anka­men. Sie wur­den erst am fol­gen­den Tag nach San José befördert.

Das Amts­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Beru­fung der Klägerin ist erfol­g­los geblieben. Auf ihre Revi­sion hat der Bun­des­gericht­shof die Beklagte nun­mehr antrags­gemäß zur Zahlung verurteilt, so Klarmann.

Zwar haben die Vorin­stanzen zu Recht angenom­men, dass der Beklagten die von der Klägerin gel­tend gemachte Beförderungsver­weigerung (“Nicht­be­förderung” nach Art. 4 der Flug­gas­trechteverord­nung) nicht zur Last fällt, weil der Ein­steigevor­gang (Board­ing) bere­its been­det war, als die Reisenden den Aus­gang erre­icht­en. Die Klage­forderung ist jedoch unter dem Gesicht­spunkt der großen Ver­spä­tung begründet.

Wie der Gericht­shof der Europäis­chen Union (EuGH) in dem Urteil “Stur­geon” vom 19. Novem­ber 2009 auf die Vor­lage des Bun­des­gericht­shofs entsch­ieden und im Fall “Nel­son” mit Urteil vom 23. Okto­ber 2012 bestätigt hat, haben nicht nur, wie in Art. 5 der Verord­nung bes­timmt, die Flug­gäste annul­liert­er Flüge, son­dern auch die Flug­gäste ver­späteter Flüge den in Art. 7 der Verord­nung vorge­se­henen Aus­gle­ich­sanspruch, wenn sie infolge der Ver­spä­tung ihr Endziel erst drei Stun­den nach der vorge­se­henen Ankun­ft­szeit oder noch später erre­ichen. Nach dem EuGH-Urteil vom 23. Feb­ru­ar 2013 in der Sache “Air France/Folkerts” (in der die gle­ich­falls für den 7. Mai 2013 zur Ver­hand­lung ter­minierte Revi­sion [s. Pressemit­teilung 80/2013] von Air France zurückgenom­men wor­den ist) set­zt dieser Anspruch nicht voraus, dass die ver­spätete Erre­ichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des ver­späteten Flugs um die in Art. 6 Abs. 1 der Verord­nung genan­nten Zeit­en verzögert hat. Es genügt daher, dass der ver­spätete Abflug in Berlin dafür ursäch­lich war, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erre­ichen kon­nten und infolgedessen ihr Endziel erst mit ein­tägiger Ver­spä­tung erre­icht haben.

In einem solchen Fall ist, wie der für das Reise- und Per­so­n­en­be­förderungsrecht zuständi­ge X. Zivilse­n­at klarstellt, uner­he­blich, ob der Anschlussflug selb­st ver­spätet ist oder über­haupt in den Anwen­dungs­bere­ich der Verord­nung fällt. Die Auf­fas­sung des beklagten Luftverkehrsun­ternehmens, der EuGH habe mit der Anerken­nung eines Aus­gle­ich­sanspruchs für einen solchen Fall seine Kom­pe­ten­zen über­schrit­ten, teilt der X. Zivilse­n­at nicht.

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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