(Kiel) Das Nieder­säch­sis­che Oberver­wal­tungs­gericht (OVG) hat entsch­ieden, dass Dok­toran­den, die gegen Ent­gelt einen gewerblichen Pro­mo­tions­ber­ater in Anspruch genom­men haben, von der Möglichkeit zur Pro­mo­tion aus­geschlossen wer­den dür­fen, wenn dies in der Pro­mo­tion­sor­d­nung so geregelt ist. 

Damit, so der Stuttgarter Recht­san­walt und Fachan­walt für Arbeits- und Erbrecht Michael Henn, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat der OVG-Sen­at in einem am 03.02.2010 bekan­nt­gegebe­nen Urteil vom 02.12.2009, Az.: 2 KN 906/06, eine entsprechende Auss­chlussregelung in der Pro­mo­tion­sor­d­nung der Got­tfried Wil­helm Leib­niz Uni­ver­sität Han­nover im Nor­menkon­trol­lver­fahren für recht­mäßig erachtet.
Die Antrag­steller des Nor­menkon­trol­lantrages sind Recht­san­wälte und seit Jahren beruf­stätig. Sie streben an der Uni­ver­sität Han­nover die Erlan­gung eines Dok­tor­grads (Pro­mo­tion) an. Der Kon­takt zu dem früheren “Dok­tor­vater”, einem inzwis­chen aus den Dien­sten der Uni­ver­sität Han­nover aus­geschiede­nen Pro­fes­sor, ist ihnen in den Jahren 2000 und 2002 durch einen gewerblichen Pro­mo­tions­ber­ater gegen Zahlung von rund 40.000 DM/20.000 EUR ver­mit­telt worden. 


Die Uni­ver­sität Han­nover hat ihre Pro­mo­tion­sor­d­nung im Jahr 2004 dahinge­hend geän­dert, dass die Inanspruch­nahme eines gewerblichen Pro­mo­tions­ber­aters gegen Ent­gelt die Zulas­sung zum Pro­mo­tionsver­fahren ausschließt.


Der Nor­menkon­trol­lantrag der Antrag­steller ist erfol­g­los geblieben, betont Henn. 


Der Sen­at hat zur Begrün­dung sein­er Entschei­dung aus­ge­führt, dass die Regelung vom Nieder­säch­sis­chen Hochschulge­setz gedeckt ist und nicht gegen das Grundge­setz ver­stößt. Unab­hängig von der Frage, ob sich die Antrag­steller in diesem Zusam­men­hang auf ein aus der Wis­senschafts­frei­heit des Art. 5 Abs. Abs. 3 Satz 1 des Grundge­set­zes — GG — fol­gen­des Grun­drecht und auf die Berufs­frei­heit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen kön­nen, beruht die Regelung in der Pro­mo­tion­sor­d­nung auf vernün­fti­gen Erwä­gun­gen des Gemein­wohls und ist daher mit Blick auf diese Ver­fas­sungs­bes­tim­mungen nicht zu bean­standen. Auch das Über­maßver­bot ist nicht ver­let­zt. Eine der­ar­tige Ver­trags­gestal­tung zwis­chen Dok­torand und Pro­mo­tions­ber­ater ist dem Ver­dacht der Unredlichkeit aus­ge­set­zt, denn es beste­ht ersichtlich ein krass­es und auf­fäl­liges Missver­hält­nis von Leis­tung und Gegen­leis­tung. Die bloße Ver­mit­tlung von Dok­tor­vater und Dis­ser­ta­tion­s­the­ma sowie etwaige weit­ere logis­tis­che und bera­tende Hil­feleis­tun­gen recht­fer­ti­gen einen der­art hohen Betrag nicht. Erkennbares Ziel der ange­grif­f­e­nen Regelung ist es daher, die Qual­ität der Pro­mo­tio­nen sicherzustellen und jedem Anschein von Käu­flichkeit und unlauter­er Meth­o­d­en von vorn­here­in zu begegnen. 


Die Uni­ver­sität Han­nover musste auch nicht zugun­sten der Antrag­steller eine Über­gangsregelung erlassen. Zum einen hat näm­lich das eigentliche Pro­mo­tionsver­fahren noch gar nicht begonnen, so dass die neue Regelung nicht in eine geschützte Recht­spo­si­tion der Antrag­steller ein­greift. Zum anderen kon­nten die Antrag­steller nicht darauf ver­trauen, dass die Uni­ver­sität die Regelun­gen der Pro­mo­tion­sor­d­nung nicht wie geschehen ver­schärft. Dass die gewerblichen Pro­mo­tionsver­mit­tler in ein­er rechtlichen Grau­zone agieren, ist seit langem bekannt.


Henn riet, das Urteil zu beacht­en und ver­wies  bei Fra­gen u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de



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