(Kiel) Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 28.05.2009 mit der Frage zu befassen, ob die mündliche Zusage einer Meisterschaftsprämie eines Vorsitzenden eines Sportclubs rechtswirksam ist.

Darauf verweist der Potsdamer Steuerfachwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Andreas Klose, Landesregionalleiter Brandenburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des BGH vom 28.05.2009, Az.: Xa ZR 9/08.


In dem Fall war der Kläger Trainer der Ringermannschaft eines Sportclubs; der Beklagte ist Vorsitzender des Aufsichtsrats des Sportclubs. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm für den Fall, dass seine Mannschaft in der kommenden Saison den Titel eines Deutschen Meisters erringe, mündlich die Zahlung eines Betrags von 5.000 € versprochen. Die Mannschaft gewann den Titel. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung dieser 5.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten mit der Begründung abgewiesen, bei der vom Kläger behaupteten Vereinbarung handele es sich um einen Schenkungsvertrag, der mangels notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens unwirksam sei.


Auf die Revision des Klägers hat der für das Recht der Schenkung zuständige Xa-Zivilsenat des BGH  die Sache nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen, betont Klose.


Nach dem im Revisionsverfahren zugrundezulegenden, vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt war die Zuwendung nicht im Sinn der Vorschriften über die Schenkung unentgeltlich, weil sie als Belohnung für besondere Bemühungen des Trainers erfolgt ist, die in dem Gewinn der Meisterschaft sichtbar wurden. Mit dem Versprechen der „Meisterschaftsprämie“ sollte ein besonderer Leistungsanreiz für den Trainer geschaffen werden. Der Trainer sollte sich die Prämie „verdienen“ können, indem er mit seiner Tätigkeit zum Meisterschaftsgewinn beitrug. Eine derartige Vereinbarung enthält kein Schenkungsversprechen und unterliegt damit keinen Formvorschriften, sondern kann auch mündlich getroffen werden.


Der Senat hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Amtsgerichts bestehen, dass der Beklagte dem Kläger die Prämie tatsächlich versprochen hat.


Klose empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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