(Kiel) Der Käufer, der die Kauf­sache nach ein­er Nachbesserung des Verkäufers wieder ent­ge­gengenom­men hat, hier nach ein­er Autoreparatur, trägt die Beweis­last für das Fehlschla­gen der Nachbess­rung. Bleibt nach zweima­liger Nachbesserung ungek­lärt, ob das erneute Auftreten des Man­gels auf der erfol­glosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf ein­er unsachgemäßen Behand­lung der Kauf­sache nach erneuter Über­nahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Las­ten des Käufers.

Dies, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Kon­se­quenz eines Urteils des Bun­des­gericht­shofs vom 11.02.2009 – AZ.: VIII ZR 274/07 -.
In dem Fall ging es um einen Maserati Quat­tro­porte, der im August und Okto­ber 2005 in der Werk­statt der Beklagten repari­ert wurde, nach­dem die Klägerin jew­eils bemän­gelt hat­te, dass der elek­trische Fen­ster­he­ber der Fahrertür defekt sei. Mit Schreiben vom 6. Dezem­ber 2005 erk­lärte die Klägerin sodann wegen der nach ihrer Behaup­tung erneut aufge­trete­nen Fehlfunk­tion des Fen­ster­he­bers den Rück­tritt vom Kaufvertrag. 


Der vom Landgericht im Juli 2006 beauf­tragte Sachver­ständi­ge stellte fest, dass sich die Fen­ster­scheibe an der Fahrertür wegen eines Defek­ts des Sen­sors des Ein­klemm­schutzes erst nach mehrfach­er Betä­ti­gung des Schal­ters und auch dann nur stück­weise schließen ließ. Außer­dem fand der Sachver­ständi­ge für einen Ein­bruchsver­such typ­is­che Kratzspuren und Absplit­terun­gen der Scheibe an der Fahrertür. Als Ursache für den Aus­fall des Sen­sors kamen nach dem Gutacht­en des Sachver­ständi­gen sowohl ein Fer­ti­gungs­fehler des Sen­sors als auch ein Ein­bruchsver­such in Betra­cht. Die Klägerin hat demge­genüber behauptet, die Mitte/Ende Novem­ber 2005 — vier bis fünf Wochen nach der zweit­en Nachbesserung — erneut aufge­tretene Fehlfunk­tion des Fen­ster­he­bers beruhe nicht auf einem Ein­bruchsver­such.
Das Landgericht hat­te die Klage abgewiesen, das Ober­lan­des­gericht hat­te die Beru­fung zurück­gewiesen. Auch die hierge­gen gerichtete Revi­sion hat­te keinen Erfolg, so Klarmann. 


Der BGH hat bere­its entsch­ieden, dass den Käufer die Dar­legungs- und Beweis­last für die einen Sach­man­gel begrün­den­den Tat­sachen trifft, wenn er die Kauf­sache ent­ge­gen genom­men hat. Diese — aus § 363 BGB fol­gende — Beweis­lastverteilung gelte gle­icher­maßen, wenn der Käufer die Kauf­sache nach ein­er erfol­gten Nachbesserung wieder ent­ge­gen genom­men habe. In diesem Fall müsse der Käufer das Fortbeste­hen des Man­gels, mithin die Erfol­glosigkeit des Nachbesserungsver­suchs beweisen.
Hier­nach trage die Klägerin, die das Fahrzeug nach der (zweit­en) Reparatur im Okto­ber 2005 wieder über­nom­men habe, die Beweis­last dafür, dass diese Reparatur nicht zur Besei­t­i­gung des Man­gels geführt habe und deshalb fehlgeschla­gen ist.  Diesen Beweis habe die Klägerin nicht führen kön­nen. Die Würdi­gung des Beru­fungs­gerichts, es könne nicht aus­geschlossen wer­den, dass die Beschädi­gung des Sen­sors nicht auf einem Pro­duk­t­fehler beruhe, son­dern durch einen Ein­bruchsver­such vor der drit­ten Bean­stan­dung der Klägerin im Novem­ber 2005 verur­sacht wor­den sei, lasse revi­sion­srechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. 


Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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