(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat soeben eine weit­ere Entschei­dung zur Rück­ab­wick­lung alter Lebensver­sicherun­gen gefällt.


Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 16.07.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. IV ZR 73/13.


Der kla­gende Ver­sicherungsnehmer begehrt Rück­zahlung geleis­teter Ver­sicherungs­beiträge aus ein­er fonds­ge­bun­de­nen Lebensver­sicherung nach einem Wider­spruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Der Ver­sicherungsver­trag wurde 1998 nach dem in dieser (von Mitte 1994 bis Ende 2007 gülti­gen) Vorschrift geregel­ten so genan­nten Poli­cen­mod­ell geschlossen. Nach den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­gerichts erhielt der Kläger mit Übersendung des Ver­sicherungss­cheins die All­ge­meinen Ver­sicherungs­be­din­gun­gen und die Ver­braucher­in­for­ma­tion und wurde ord­nungs­gemäß nach § 5a VVG a.F. über sein Wider­spruch­srecht belehrt. Der Kläger zahlte in der Folge die Ver­sicherung­sprämien. Im Jahr 2004 kündigte er den Ver­sicherungsver­trag und erhielt den Rück­kauf­swert. Im Jahr 2011 erk­lärte er den Widerspruch.


Die Vorin­stanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Wider­spruch gegen das Zus­tandekom­men des Ver­trages nicht frist­gerecht inner­halb von 14 Tagen nach Über­las­sung der Unter­la­gen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erk­lärt habe.


Der unter anderem für das Ver­sicherungsver­tragsrecht zuständi­ge IV. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat die Revi­sion des Klägers zurückgewiesen.


Der Kläger kann nicht aus ungerecht­fer­tigter Bere­icherung Rück­zahlung der Prämien und Nutzungser­satz ver­lan­gen. Er hat die Prämien mit Rechts­grund an die Beklagte geleis­tet. Der zwis­chen den Parteien abgeschlossene Lebensver­sicherungsver­trag ist nicht wegen Gemein­schaft­srechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. unwirk­sam. Dabei war der erken­nende Sen­at — anders als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. der Fall war (Sen­ats­beschluss vom 28. März 2012 — IV ZR 76/11; siehe auch Sen­at­surteil vom 7. Mai 2014, Pressemit­teilung Nr. 78/14) — nicht gehal­ten, eine Vor­abentschei­dung des Gericht­shofs der Europäis­chen Union einzu­holen. Der Sen­at sieht eben­so wie die ein­hel­lige Instanzrecht­sprechung und ein Großteil des Schrift­tums keinen Anhalt­spunkt dafür, dass die ein­schlägi­gen Bes­tim­mungen der Zweit­en und Drit­ten Richtlin­ie Lebensver­sicherung dem Poli­cen­mod­ell ent­ge­gen­ste­hen kön­nten. Die Wider­spruch­slö­sung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist vor allem deshalb nicht zu bean­standen, weil die genan­nten Richtlin­ien keine Vor­gaben zum Zus­tandekom­men des Ver­sicherungsver­trages enthal­ten, son­dern dies dem nationalen Recht über­lassen. Vor diesem Hin­ter­grund entspricht § 5a VVG a.F. den gemein­schaft­srechtlichen Vor­gaben der in den Richtlin­ien geregel­ten Infor­ma­tion­spflicht­en in der Aus­prä­gung, die sie durch die Ausle­gung des Gericht­shofs der Europäis­chen Union gefun­den haben. Eine ver­tragliche Bindung des Ver­sicherungsnehmers kon­nte nach nationalem Recht erst nach der von den Richtlin­ien geforderten Ver­braucher­in­for­ma­tion ein­treten. Auf diese Weise war eine nach der Recht­sprechung des Gericht­shofs der Europäis­chen Union erforder­liche Belehrung des Ver­sicherungsnehmers vor dem (wirk­samen) Zus­tandekom­men und damit “vor Abschluss des Ver­trages” sichergestellt.


Die von der Revi­sion begehrte Vor­lage an den Gericht­shof der Europäis­chen Union schied auch bere­its deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Poli­cen­mod­ell mit den in Rede ste­hen­den gemein­schaft­srechtlichen Bes­tim­mungen unvere­in­bar ist, nicht entschei­dungser­he­blich ankam. Offen­bleiben kon­nte daher auch, ob in diesem Fall alle nach dem Poli­cen­mod­ell geschlosse­nen Lebens- und Renten­ver­sicherungsverträge ohne weit­eres — selb­st ohne Wider­spruch — von Anfang an unwirk­sam wären — wie der Kläger meint — und ob sich darauf auch Ver­sicher­er — sog­ar nach Auszahlung des Rück­kauf­swertes oder der Ver­sicherungsleis­tung — berufen kön­nten. Die Entschei­dung dieses Rechtsstre­its hing nicht von der union­srechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle ein­er unter­stell­ten Gemein­schaft­srechtswidrigkeit des Poli­cen­mod­ells nach Treu und Glauben wegen wider­sprüch­lich­er Recht­sausübung ver­wehrt ist, sich nach jahre­langer Durch­führung des Ver­trages auf dessen Unwirk­samkeit zu berufen und daraus Bere­icherungsansprüche herzuleit­en. Der Kläger ver­hielt sich treuwidrig, indem er nach ord­nungs­gemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Ver­trag ohne Nachteile nicht zus­tande kom­men zu lassen, diesen jahre­lang durch­führte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Ver­trages ver­trauen durfte, unter Beru­fung auf die Unwirk­samkeit des Ver­trages Rück­zahlung aller Prämien verlangte.


Kroll riet, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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