(Kiel) Der u.a. für das Werkver­tragsrecht zuständi­ge VII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat die Frage entsch­ieden, ob Män­ge­lansprüche eines Bestellers beste­hen kön­nen, wenn Werkleis­tun­gen auf­grund eines Ver­trages erbracht wor­den sind, bei dem die Parteien vere­in­bart haben, dass der Werk­lohn in bar ohne Rech­nung und ohne Abführung von Umsatzs­teuer gezahlt wer­den sollte.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 1.08.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VII ZR 6/13.


Auf Bitte der Klägerin hat­te der Beklagte eine Auf­fahrt des Grund­stücks der Klägerin neu gepflastert. Nach den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­gerichts war hier­bei ein Werk­lohn von 1.800 € vere­in­bart wor­den, der in bar ohne Rech­nung und ohne Abführung von Umsatzs­teuer gezahlt wer­den sollte.
Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Auf­forderung und Frist­set­zung weigerte, Män­gel zu beseit­i­gen, u.a. zur Zahlung eines Kosten­vorschuss­es in Höhe von 6.096 € verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendi­ge Fes­tigkeit aufweise. Auf die Beru­fung des Beklagten hat das Ober­lan­des­gericht die Klage abgewiesen. Die Revi­sion der Klägerin hat­te keinen Erfolg, so Klarmann.


Der Bun­des­gericht­shof hat­te erst­mals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 gel­tenden Geset­zes zur Bekämp­fung der Schwarzarbeit und ille­galen Beschäf­ti­gung (Schwarzarbeits­bekämp­fungs­ge­setz, SchwarzArbG) Anwen­dung find­en. Er hat entsch­ieden, dass der zwis­chen den Parteien geschlossene Werkver­trag wegen Ver­stoßes gegen ein geset­zlich­es Ver­bot gemäß § 134 BGB nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Ver­bot zum Abschluss eines Werkver­trages, wenn dabei vorge­se­hen sei, dass eine Ver­tragspartei als Steuerpflichtige ihre sich auf­grund der nach dem Ver­trag geschulde­ten Werkleis­tun­gen ergeben­den steuer­lichen Pflicht­en nicht erfüllt. Das Ver­bot führe jeden­falls dann zur Nichtigkeit des Ver­trages, wenn der Unternehmer vorsät­zlich hierge­gen ver­stößt und der Besteller den Ver­stoß des Unternehmers ken­nt und bewusst zum eige­nen Vorteil ausnutzt.


So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuer­liche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fas­sung vom 13. Dezem­ber 2006 ver­stoßen, weil er nicht inner­halb von sechs Monat­en nach Aus­führung der Leis­tung eine Rech­nung aus­gestellt hat. Er hat außer­dem eine Steuer­hin­terziehung began­gen, weil er die Umsatzs­teuer nicht abge­führt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werk­lohns in Höhe der anfal­l­en­den Umsatzs­teuer. Die Nichtigkeit des Werkver­trages führt dazu, dass dem Besteller hier­aus grund­sät­zlich keine Män­ge­lansprüche zuste­hen können.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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