(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat soeben eine weit­ere Entschei­dung zu der Frage getrof­fen, mit wem ein Ver­trag durch die Ent­nahme von Energie zus­tande kommt, wenn ein schriftlich­er Liefer­ver­trag nicht abgeschlossen wor­den und das mit Energie ver­sorgte Grund­stück ver­mi­etet oder ver­pachtet ist.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 22.07.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 313/13.


Die Klägerin, ein Energiev­er­sorgung­sun­ternehmen, begehrt von der Beklagten als Mit­mi­eterin eines Ein­fam­i­lien­haus­es in Berlin eine Vergü­tung in Höhe von 6.964,75 € für das in dem Ein­fam­i­lien­haus in der Zeit vom 1. Okto­ber 2005 bis zum 23. Juli 2008 ver­brauchte Gas. Die Beklagte hat­te den gemein­sam mit ihrem dama­li­gen Lebens­ge­fährten abgeschlosse­nen Mietver­trag aus “Bonitäts­grün­den” als zweite Mieterin unter­schrieben, in dem Ein­fam­i­lien­haus allerd­ings nicht gewohnt.


Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Beru­fung der Beklagten hat das Kam­merg­ericht das Urteil des Landgerichts abgeän­dert und die Klage abgewiesen. Die vom Beru­fungs­gericht zuge­lassene Revi­sion der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungs­begehren weit­er­ver­fol­gte, hat­te Erfolg.


Der unter anderem für das Kaufrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat seine Recht­sprechung, dass sich das in dem Leis­tungsange­bot des Energiev­er­sorgung­sun­ternehmens schlüs­sig enthal­tene Ange­bot zum Abschluss eines Ver­sorgungsver­trags (soge­nan­nte “Realof­ferte”) typ­is­cher­weise an den­jeni­gen richtet, der nach außen erkennbar die tat­säch­liche Ver­fü­gungs­ge­walt über den Ver­sorgungsan­schluss am Über­gabepunkt ausübt, präzisiert. Es kommt danach nicht maßge­blich auf die Eigen­tümer­stel­lung, son­dern auf die hier­durch ver­mit­telte Zugriff­s­möglichkeit auf den Ver­sorgungsan­schluss am Über­gabepunkt an. Soweit das Grund­stück ver­mi­etet oder ver­pachtet ist, ste­ht die tat­säch­liche Ver­fü­gungs­ge­walt entsprechend der aus dem Mietver­trag fol­gen­den rechtlichen Befug­nis dem Mieter zu. Das gilt auch für mehrere gemein­schaftliche Mieter eines Ein­fam­i­lien­haus­es. Dementsprechend richtet sich man­gels ander­er Anhalt­spunk­te das Ver­tragsange­bot des Ver­sorgung­sun­ternehmens regelmäßig an sämtliche Mieter.


Das typ­is­cher­weise an alle Mieter gerichtete Ange­bot des Energiev­er­sorgung­sun­ternehmens wird von dem­jeni­gen, der die Energie ent­nimmt, kon­klu­dent angenom­men, und zwar sowohl für sich selb­st als auch im Wege der Stel­lvertre­tung für die übri­gen Mieter. Die Vertre­tungs­macht beruht im Stre­it­fall jeden­falls auf den Grund­sätzen der Dul­dungsvoll­macht. Indem die Beklagte den Mietver­trag unterze­ich­nete und den Mit­mi­eter im Anschluss daran allein in das Haus einziehen ließ, duldete sie es wil­lentlich, dass er die – zur Nutzung zwin­gend erforder­liche – Heizung in Betrieb nahm, Gas ver­brauchte und damit die Realof­ferte der Klägerin annahm.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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