(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof (BGH)  hat am 30.04.2009 über die Ver­wen­dung des Aktienin­dex als Bezugswert für Option­ss­cheine entschieden.

Darauf ver­weist die Ham­burg­er Fachan­wältin für Urhe­ber- und Medi­en­recht Karin Scheel-Pöt­zl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die soeben veröf­fentlichte Pressemit­teilung des BGH vom 30.04.2009, Az.: I ZR 42/07 – DAX..


Die Deutsche Börse AG berech­net und veröf­fentlicht den Deutschen Aktienin­dex DAX. Sie ist Inhab­erin der Wort­marke DAX, die u. a. für Börsenkursnotierun­gen und die Ermit­tlung eines Aktienin­dex einge­tra­gen ist. Die Com­merzbank emit­tiert auf den DAX bezo­gene Option­ss­cheine, bei denen ein Zahlungsanspruch begrün­det wird, dessen Höhe vom jew­eili­gen Stand des DAX abhängt. Über diese Ver­wen­dung des DAX hat­ten die Parteien 2001 einen Lizen­zver­trag geschlossen. Nach­dem die Com­merzbank diesen Ver­trag gekündigt hat­te, kam es zu Auseinan­der­set­zun­gen darüber, ob die Com­merzbank auch ohne Lizen­zierung die Beze­ich­nung DAX als Bezugswert für ihre Finanzpro­duk­te benutzen darf. 


Der Bun­des­gericht­shof hat diese Frage in Übere­in­stim­mung mit dem Beru­fungs­gericht nun  bejaht, betont Scheel-Pötzl. 


Die Deutsche Börse könne die Ver­wen­dung der Beze­ich­nung DAX nicht aus ihrem Marken­recht unter­sagen. Die Benutzung stelle eine die Leis­tung der Com­merzbank beschreibende Angabe dar, die nicht gegen die guten Sit­ten ver­stoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den Banken sei es nicht ver­wehrt, auf den Index zu ver­weisen, der die für den deutschen Finanz­platz bedeu­tend­sten Aktien repräsen­tiere. In dieser Bezug­nahme liege auch keine unlautere Aus­nutzung des guten Rufs der Beze­ich­nung DAX. Die Wertschätzung der Finanzpro­duk­te beruhe vor­rangig auf der Ein­schätzung der wichtig­sten deutschen Aktienge­sellschaften und ihrer Wer­ten­twick­lung sowie auf den Bedin­gun­gen des jew­eili­gen Wert­pa­piers und der Bonität der emit­tieren­den Bank. Einen Schutz aus ergänzen­dem wet­tbe­werb­srechtlichem Leis­tungss­chutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) hat der Bun­des­gericht­shof eben­falls verneint. 


Scheel-Pöt­zl emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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