(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat am 10.03.2009 die Klage eines Enkels des ver­stor­be­nen Fürsten Rainier von Mona­co wegen Ver­let­zung des Rechts „am eige­nen Bild“ in vollem Umfang abgewiesen. (BGH AZ.: VI ZR 261/07)

In dem aus­geurteil­ten Fall, so die Ham­burg­er Fachan­wältin für Urhe­ber- und Medi­en­recht Karin Scheel-Pöt­zl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist der Kläger ein Enkel des ver­stor­be­nen Fürsten Rainier von Mona­co. Er nahm die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unter­las­sung der erneuten Veröf­fentlichung divers­er Pas­sagen aus einem am 17. April 2005, zwei Tage nach der Beiset­zung des Groß­vaters des Klägers, bun­desweit aus­ges­trahlten Fernse­hbeitrag in Anspruch. Dieser Beitrag beschäftigte sich u. a. mit der Per­son des Klägers und enthielt Szenen aus dessen pri­vatem All­t­ag. Der Kläger begehrte das Ver­bot erneuter Veröf­fentlichung einiger ihn u. a. in Freizeitk­lei­dung zeigen­der Fotos und Fil­mauss­chnitte sowie mehrerer Textpas­sagen. Diese stellen ihn u. a. als umschwärmten Star dar, bew­erten — durch­weg pos­i­tiv — sein Ausse­hen und spekulieren darüber, ob er in Zukun­ft eine größere Rolle im Fürsten­tum spie­len werde als bisher. 


Die Klage hat­te in den Vorin­stanzen ganz über­wiegend Erfolg. Der u. a. für das all­ge­meine Per­sön­lichkeit­srecht und das Recht am eige­nen Bild zuständi­ge VI. Zivilse­n­at des BGH hat auf die Revi­sion der Beklagten die Klage nun jedoch in vollem Umfang abgewiesen, so Scheel-Pötzl. 


Anlass für den bean­stande­ten Fernse­hbeitrag war der Tod des Fürsten Rainier von Mona­co und dessen Beiset­zung zwei Tage vor der Ausstrahlung. Damit knüpfte der Beitrag an ein zeit­geschichtlich­es Ereig­nis an, über das der beklagte Sender grund­sät­zlich bericht­en durfte. Der Beitrag zeich­nete im Anschluss an dieses Ereig­nis ein Porträt der Per­son des Klägers. Er behan­delte die Frage, welche Rolle der Kläger im Fürsten­tum zukün­ftig spie­len werde. In diesem Kon­text waren die Text- und Bild­beiträge zu würdi­gen, wobei auch den Beson­der­heit­en ein­er Fernse­hberichter­stat­tung Rech­nung zu tra­gen war. 


Auch war den ver­bre­it­eten Auf­nah­men des Klägers kein eigen­ständi­ger Ver­let­zungsef­fekt zu ent­nehmen. Sie zeigten den Kläger vielmehr durchgängig in All­t­agssi­t­u­a­tio­nen. Unter Berück­sich­ti­gung dieses Umstandes waren keine über­wiegen­den berechtigten Inter­essen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die bei der gebote­nen Würdi­gung der Berichter­stat­tung in ihrer Gesamtheit der Ver­bre­itung der ihn zeigen­den Fotos und Fil­mauss­chnitte entgegenstanden.


Bei der beglei­t­en­den Wort­berichter­stat­tung han­dele es sich durch­weg um den Kläger pos­i­tiv beschreibende Wer­turteile sowie um unstre­it­ig zutr­e­f­fende Tat­sachen, die entwed­er belan­g­los waren oder sich allen­falls ober­fläch­lich mit der Per­son des Klägers beschäftigten, ohne einen weit­er gehen­den Ein­blick in seine per­sön­lichen Leben­sum­stände zu ver­mit­teln. Da mithin auch insoweit das Per­sön­lichkeit­srecht des Klägers nur ger­ingfügig betrof­fen war, hat­te die Presse­frei­heit der Beklagten im Rah­men der gebote­nen Gesamtab­wä­gung hier den  Vorrang. 


Scheel-Pöt­zl emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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