(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich soeben mit der Schadenser­satzpflicht eines vor­rangi­gen Grundp­fandgläu­bigers gegenüber dem Inhab­er ein­er nachrangi­gen Grund­schuld befasst.

Darauf ver­weist der Frank­furter Fachan­walt für Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht Klaus Hün­lein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf eine Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 19. April 2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. V ZR 47/12.

In dem zu entschei­den­den Ver­fahren war die beklagte Bank Inhab­erin von zwei erstrangi­gen Grund­schulden, die auf ins­ge­samt drei Grund­stück­en des­sel­ben Eigen­tümers lasteten. Die kla­gende Sparkasse war Inhab­erin ein­er auf den drei Grund­stück­en las­ten­den nachrangi­gen Gesamt­grund­schuld. Die zwis­chen ihr und dem Eigen­tümer der drei Grund­stücke getrof­fene Sicherungsvere­in­barung sieht die Abtre­tung des Anspruchs auf Rück­gewähr aller vor- und gle­ichrangi­gen Grund­schulden vor. Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtre­tung an. In der Fol­gezeit übertrug die Beklagte die nur noch teil­weise valu­tieren­den Grund­schulden gegen Zahlung von rund 150.000,00 € an eine weit­ere Bank. Die Erwer­berin ließ die Grund­schulden neu valu­tieren. Später bewil­ligte sie gegen Zahlung von 450.000,00 € deren Löschung im Zusam­men­hang mit ein­er Veräußerung der Grundstücke.

Die Klägerin ist der Auf­fas­sung, sie hätte die Rück­gewähr der vor­rangi­gen Grund­schulden ver­lan­gen kön­nen, soweit diese im Zeit­punkt der Über­tra­gung nicht mehr valu­tierten. Sie hat in den Vorin­stanzen erfol­g­los den Ersatz eines Schadens von 300.000,00 € ver­langt, der ihr dadurch ent­standen sein soll, dass die Beklagte die Grund­schulden ohne ihre Zus­tim­mung an eine andere Bank übertrug.

Der unter anderem für Grundp­fan­drechte zuständi­ge V. Zivilse­n­at hat der von ihm zuge­lasse­nen Revi­sion der Klägerin stattgegeben, so Hünlein.

Er hat entsch­ieden, dass die Nichter­fül­lung des Rück­gewähranspruchs einen Schadenser­satzanspruch begrün­den kann. Das set­zt voraus, dass der Sicherungszweck für die vor­rangige Grund­schuld endgültig wegge­fall­en ist. Hier kommt dies in Betra­cht, weil nach den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­gerichts davon auszuge­hen ist, dass die Beklagte ihre Geschäfts­beziehung mit dem Sicherungs­ge­ber been­det hat. Weil das Beru­fungs­gericht unter anderem zu dem ent­stande­nen Schaden noch nähere Fest­stel­lun­gen tre­f­fen muss, hat der Sen­at das Urteil aufge­hoben und die Sache zur neuen Ver­hand­lung an das Beru­fungs­gericht zurückverwiesen.

Recht­san­walt Hün­lein emp­fahl, die Entschei­dung zu beacht­en und in Zweifels­fällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht spezial­isierten Anwäl­te/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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