(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich in ein­er Entschei­dung mit der Frage befasst, ob der Ver­mi­eter ein Mietver­hält­nis kündi­gen kann, wenn er eine zuvor erteilte Unter­ver­mi­etungser­laub­nis wider­ruft, der Unter­mi­eter die Woh­nung aber nicht sogle­ich räumt.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 4.12.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 5/13.


Der Beklagte mietete von dem Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1994 eine Woh­nung in Berlin. Im Mietver­trag heißt es: “Eine Unter­ver­mi­etung bis zu zwei Per­so­n­en ist ges­tat­tet. Diese Unter­ver­mi­etungs­genehmi­gung kann wider­rufen wer­den. Bei Auf­gabe der Woh­nung sind die Unter­mi­eter zum gle­ichen Zeit­punkt zu entfernen”.


Im Jahr 2010 erwarb die Klägerin das Eigen­tum an der Woh­nung. Im Dezem­ber 2011 wider­rief sie die Unter­ver­mi­etungser­laub­nis und kündigte zugle­ich das Mietver­hält­nis gegenüber dem Beklagten wegen uner­laubter Unter­ver­mi­etung frist­los. Zu diesem Zeit­punkt führte der Beklagte im Anschluss an eine von ihm aus­ge­sproch­ene Kündi­gung bere­its einen Räu­mung­sprozess gegen seine Unter­mi­eter, denen er seit 2002 die Woh­nung unter­ver­mi­etet hat­te. Im Feb­ru­ar 2012 kündigte die Klägerin das Mietver­hält­nis erneut.


Das Amts­gericht hat die Räu­mungsklage der Klägerin abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben. Die vom Bun­des­gericht­shof zuge­lassene Revi­sion des Beklagten hat­te Erfolg, so Klarmann.


Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at hat entsch­ieden, dass der Beklagte seine ver­traglichen Pflicht­en aus dem Mietver­trag nicht ver­let­zt hat und die Klägerin deshalb nicht gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB zur Kündi­gung des Mietver­hält­niss­es berechtigt war. Dabei kon­nte offen bleiben, ob der Beklagte, wie das Beru­fungs­gericht angenom­men hat, angesichts des Wider­rufs der Unter­ver­mi­etungser­laub­nis verpflichtet war, das Unter­mi­etver­hält­nis zu been­den und für eine einen Auszug der Unter­mi­eter zu sor­gen. Denn der Beklagte hat im Anschluss an seine Kündi­gung einen Räu­mung­sprozess gegen die Unter­mi­eter betrieben und damit alle rechtlich zuläs­si­gen und erforder­lichen Schritte unter­nom­men, um eine Beendi­gung des Unter­mi­etver­hält­niss­es und einen Auszug der Unter­mi­eter her­beizuführen. Der Beklagte hat seine ver­traglichen Pflicht­en gegenüber der Klägerin auch nicht dadurch ver­let­zt, dass er mit den Unter­mi­etern am 21. Februar/6. März 2012 einen Räu­mungsver­gle­ich unter Bewil­li­gung ein­er Räu­mungs­frist bis 30. Juni 2012 abschlossen hat. Denn mit der anderen­falls erforder­lichen Fort­set­zung des gerichtlichen Ver­fahrens hätte eine Räu­mung jeden­falls nicht deut­lich früher erre­icht wer­den können.
 

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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