(Kiel) Der unter anderem für das Kaufrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass der Käufer nach Rück­tritt von einem Kaufver­trag über ein Fahrzeug Wert­er­satz für die Nutzung zu leis­ten hat.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 16 Sep­tem­ber 2009, Az. VIII ZR 243/08.


Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraft­fahrzeughändler, mit Ver­trag vom 9. Mai 2005 einen gebraucht­en Pkw BMW 316 i mit ein­er Lau­fleis­tung von 174.500 km zu einem Kauf­preis von 4.100 €. Die Klägerin hat wegen Män­geln des Fahrzeugs den Rück­tritt vom Kaufver­trag erk­lärt. Die Parteien haben zulet­zt nur noch darüber gestrit­ten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der Rück­ab­wick­lung des Kaufver­trages den Wert der Nutzun­gen des Fahrzeugs anrech­nen lassen muss. 


Der Bun­des­gericht­shof hat entsch­ieden, dass auch bei einem Ver­brauchs­güterkauf dem Verkäufer im Falle der Rück­ab­wick­lung des Ver­trages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zuste­ht, betont Klarmann. 


Das Europäis­che Recht ste­ht einem solchen Anspruch nicht ent­ge­gen. Die Entschei­dung des Gericht­shofs der Europäis­chen Gemein­schaften vom 17. April 2008 – Rs. C‑404/06 (NJW 2008, 1433 — Quelle AG/Bundesverband der Ver­braucherzen­tralen und Ver­braucherver­bände) bezieht sich auf das Recht des Ver­brauch­ers auf Ersat­zliefer­ung, an dessen Gel­tend­machung dieser nicht durch eine Verpflich­tung zum Nutzungswert­er­satz gehin­dert wer­den soll, nicht aber auf eine Rück­ab­wick­lung des Ver­trages, bei der der Käufer — anders als bei der Ersat­zliefer­ung — sein­er­seits den Kauf­preis neb­st Zin­sen zurück­er­hält. Dies ste­ht auch in Ein­klang mit dem Erwä­gungs­grund 15 der Richtlin­ie 1999/44/EG des Europäis­chen Par­la­ments und des Rates vom 25. Mai 1999, der eine Berück­sich­ti­gung der Benutzung der ver­tragswidri­gen Ware bei ein­er Ver­tragsauflö­sung aus­drück­lich gestattet. 


Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:


Jens Klar­mann
Recht­san­walt
Fachan­walt für Arbeit­srecht
DASV Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“
Pas­sau, Niemey­er & Col­le­gen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 300
Fax: 0431 – 973 3099
Email: j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de