(Kiel) Der Bun­des­gericht­shofs (BGH) hat­te am 12.08.2009 darüber zu entschei­den, welche Anforderun­gen an die Bes­tim­mung ein­er Frist zur Nacher­fül­lung bei Gel­tend­machung von Schadenser­satz nach § 281 Abs. 1 BGB zu stellen sind.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des BGH vom 12.08.2009, Az.: VIII ZR 254/08.


Im Dezem­ber 2005 erwarb der Käufer von der Beklagten einen gebraucht­en Pkw Mer­cedes SL 230 Pagode, Bau­jahr 1966, zum Kauf­preis von 34.900,00 €. Im Früh­jahr 2006 bean­standete der Käufer gegenüber der Beklagten Män­gel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte auf, diese Män­gel “umge­hend” zu beseit­i­gen, son­st werde er eine andere Werk­statt mit der Behe­bung der Män­gel beauf­tra­gen. Darauf erk­lärte ein Mitar­beit­er der Beklagten, dass er sich um die Angele­gen­heit küm­mern und umge­hend Mit­teilung machen werde. Nach­dem sich die Beklagte in der Fol­gezeit nicht wieder bei dem Käufer gemeldet und er anschließend verge­blich ver­sucht hat­te, die Beklagte tele­fonisch zu erre­ichen, beauf­tragte er am 7. April 2006 ein anderes Unternehmen mit der Besei­t­i­gung der behaupteten Män­gel am Motor des Fahrzeugs. Nach Durch­führung der Arbeit­en zahlte er den Rech­nungs­be­trag in Höhe von 2.194,09 € und forderte die Beklagte verge­blich zur Erstat­tung des Betrages auf. 


Der Kläger, an den der Käufer seine Schadenser­satzansprüche abge­treten hat, macht diese mit der Klage gel­tend. Das Amts­gericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die dage­gen gerichtete Beru­fung des Klägers mit der Begrün­dung zurück­gewiesen, es fehle an der nach § 281 BGB erforder­lichen Frist­set­zung zur Nacher­fül­lung. Die Revi­sion des Klägers hat­te jedoch Erfolg, betont Klarmann. 


Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Käufer wegen eines beheb­baren Man­gels der Kauf­sache Schadenser­satz statt der Leis­tung regelmäßig nur dann ver­lan­gen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfol­g­los eine angemessene Frist zur Leis­tung oder Nacher­fül­lung geset­zt hat. Der Bun­des­gericht­shof hat entsch­ieden, dass es für die erforder­liche Frist­set­zung aus­re­icht, wenn der Käufer den Verkäufer auf­fordert, den Man­gel “umge­hend” zu beseit­i­gen. Die Angabe eines bes­timmten (End-) Ter­mins oder Zeitraums ist für die Bes­tim­mung ein­er angemesse­nen Frist nicht erforder­lich. Eine Frist ist ein bes­timmter oder bes­timm­bar­er Zeitraum. Mit der Auf­forderung zur umge­hen­den Nacher­fül­lung wird eine zeitliche Gren­ze geset­zt, die auf­grund der jew­eili­gen Umstände des Einzelfalls bes­timm­bar ist. Dem Zweck der Frist­set­zung, dem Schuld­ner vor Augen zu führen, dass er die Leis­tung nicht zu einem beliebi­gen Zeit­punkt erbrin­gen kann, son­dern dass hier­für eine zeitliche Gren­ze beste­ht, wird auf diese Weise hin­re­ichend Genüge getan.
Da es an Fest­stel­lun­gen zu den behaupteten Män­geln fehlte, hat der Bun­des­gericht­shof das Ver­fahren an das Beru­fungs­gericht zurückverwiesen. 


Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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