(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat soeben eine Entschei­dung zu Schadenser­satzansprüchen des Pächters ein­er Gast­stätte gegen den Ver­pächter wegen Umsatzein­bußen nach dem Inkraft­treten des Nich­trauch­er­schutzge­set­zes Rhein­land-Pfalz getroffen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein” der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­gericht­shofs (BGH vom 13. Juli 2011 – Az.: XII ZR 189/09.

Die Klägerin (Päch­terin) ver­langt von der Beklagten (Ver­päch­terin) Schadenser­satz wegen eines behaupteten Umsatzrück­gangs als Folge des durch das Nich­trauch­er­schutzge­setz Rhein­land-Pfalz einge­führten Rauchver­bots in öffentlichen Gaststätten.

Die Klägerin pachtete im Sep­tem­ber 2005 von der Beklagten eine Gast­stätte, die aus zwei nicht voneinan­der getren­nten Räu­men bestand. Nach­dem am 15. Feb­ru­ar 2008 in Rhein­land-Pfalz ein Nich­trauch­er­schutzge­setz in Kraft getreten war, durfte in der ver­pachteten Gast­stätte nicht mehr ger­aucht wer­den. Von der Päch­terin geforderte Umbau­maß­nah­men zur Schaf­fung eines den Anforderun­gen des Nich­trauch­er­schutzge­set­zes entsprechen­den Raucher­bere­ichs lehnte die Ver­päch­terin ab. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beru­fung der Päch­terin ist erfol­g­los geblieben. Die hierge­gen gerichtete Revi­sion der Päch­terin hat­te keinen Erfolg.

Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständi­ge XII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, so Klar­mann, dass das durch das Nich­trauch­er­schutzge­setz Rhein­land-Pfalz einge­führte Rauchver­bot in öffentlichen Gast­stät­ten nicht zu einem Man­gel des Pacht­ge­gen­standes führt. Die mit dem geset­zlichen Rauchver­bot zusam­men­hän­gende Gebrauchs­beschränkung beruhe nicht auf der konkreten Beschaf­fen­heit der Pacht­sache, son­dern beziehe sich auf die Art und Weise der Betrieb­s­führung des Mieters oder Pächters. Die Fol­gen eines geset­zlichen Rauchver­bots in Gast­stät­ten fie­len daher allein in das wirtschaftliche Risiko des Pächters.

Fern­er hat der XII. Zivilse­n­at entsch­ieden, dass der Ver­pächter ein­er Gast­stätte nicht verpflichtet ist, auf Ver­lan­gen des Pächters durch bauliche Maß­nah­men die Voraus­set­zun­gen zu schaf­fen, dass dieser einen geset­zlich zuläs­si­gen Raucher­bere­ich ein­richt­en kann. Denn auch eine solche Verpflich­tung würde einen Man­gel der Pacht­sache voraus­set­zen, der hier nicht gegeben ist.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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