(Kiel) Der unter anderem für das Wet­tbe­werb­srecht zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat soeben über die wet­tbe­werb­srechtliche Zuläs­sigkeit des automa­tisierten Abrufs von Dat­en von ein­er Inter­net­seite, um sie auf ein­er anderen Inter­net­seite anzuzeigen (soge­nan­ntes “Screen Scrap­ing”), entschieden.


Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 30.04.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. I ZR 224/12 — Flugver­mit­tlung im Internet.


Die Klägerin ist eine Flugge­sellschaft, die preis­gün­stige Lin­ien­flüge anbi­etet. Sie vertreibt ihre Flüge auss­chließlich über ihre Inter­net­seite sowie ihr Call­cen­ter und bietet dort auch die Möglichkeit zur Buchung von Zusat­zleis­tun­gen Drit­ter an, wie beispiel­sweise Hote­laufen­thalte oder Miet­wa­gen­re­servierun­gen. Bei der Buchung eines Fluges über die Inter­net­seite der Klägerin muss ein Kästchen angekreuzt wer­den. Damit akzep­tiert der Buchende die All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen der Klägerin. In diesen Bedin­gun­gen unter­sagt die Klägerin den Ein­satz eines automa­tisierten Sys­tems oder ein­er Soft­ware zum Her­ausziehen von Dat­en von ihrer Inter­net­seite, um diese auf ein­er anderen Inter­net­seite anzuzeigen. Die Beklagte betreibt im Inter­net ein Por­tal, über das Kun­den Flüge ver­schieden­er Flugge­sellschaften online buchen kön­nen. Dort wählt der Kunde in ein­er Such­maske eine Flugstrecke und ein Flug­da­tum aus. Ihm wer­den sodann entsprechende Flüge ver­schieden­er Flugge­sellschaften aufgezeigt, unter anderem solche der Klägerin. Wählt der Kunde einen Flug aus, wer­den ihm die genauen Flug­dat­en und der von der Flugge­sellschaft ver­langte Flug­preis angezeigt. Die für die konkrete Anfrage des Kun­den erforder­lichen Dat­en wer­den von der Beklagten automa­tisch von den Inter­net­seit­en der Flugge­sellschaften abgerufen. Die Beklagte erhebt für ihre Ver­mit­tlung Gebühren, die während der Buchung auf ihrem Por­tal dem von der Klägerin ver­langten Flug­preis hinzugerech­net wer­den. Die Klägerin sieht in dem Ver­hal­ten der Beklagten eine miss­bräuch­liche Nutzung ihres Buchungssys­tems und ein unzuläs­siges Ein­schle­ichen in ihr Direk­tver­trieb­ssys­tem. Sie hat die Beklagte auf Unter­las­sung der Ver­mit­tlung von Flug­buchun­gen in Anspruch genommen.


Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru­fung der Klägerin hat das Ober­lan­des­gericht die Beklagte antrags­gemäß zur Unter­las­sung verurteilt. Es hat angenom­men, der gel­tend gemachte Unter­las­sungsanspruch sei wegen unlauteren Schle­ich­bezugs gemäß § 4 Nr. 10 UWG begrün­det. Auf die Revi­sion der Beklagten hat der Bun­des­gericht­shof das Beru­fung­surteil aufge­hoben und Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung an das Ober­lan­des­gericht zurückverwiesen.


Der Bun­des­gericht­shof hat eine wet­tbe­werb­swidrige Behin­derung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG verneint. Im Stre­it­fall führt eine Gesamtab­wä­gung der Inter­essen der Mit­be­wer­ber, der Ver­brauch­er sowie der All­ge­mein­heit nicht zu der Annahme, dass die Klägerin durch die bean­standete Ver­mit­tlung von Flü­gen durch die Beklagte ihre Leis­tun­gen am Markt durch eigene Anstren­gun­gen nicht mehr in angemessen­er Weise zur Gel­tung brin­gen kann. Erforder­lich ist insoweit eine Beein­träch­ti­gung der wet­tbe­werblichen Ent­fal­tungsmöglichkeit, die über die mit jedem Wet­tbe­werb ver­bun­dene Beein­träch­ti­gung hin­aus­ge­ht und bes­timmte Unlauterkeitsmo­mente aufweist. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäfts­be­din­gun­gen geäußerten Willen hin­wegset­zt, keine Ver­mit­tlung von Flü­gen im Wege des soge­nan­nten “Screen-Scrap­ing” zuzu­lassen, führt nicht zu ein­er wet­tbe­werb­swidri­gen Behin­derung der Klägerin. Ein Unlauterkeitsmo­ment kann allerd­ings darin liegen, dass eine tech­nis­che Schutzvor­rich­tung über­wun­den wird, mit der ein Unternehmen ver­hin­dert, dass sein Inter­ne­tange­bot durch übliche Such­di­en­ste genutzt wer­den kann. Ein­er solchen tech­nis­chen Schutz­maß­nahme ste­ht es aber — anders als es das Beru­fungs­gericht angenom­men hat — nicht gle­ich, dass die Klägerin die Buchung von Reisen über ihre Inter­net­seite von der Akzep­tanz ihrer Geschäfts- und Nutzungs­be­din­gun­gen durch Ankreuzen eines Kästchens abhängig macht und die Beklagte sich über diese Bedin­gun­gen hin­wegset­zt. Der Bun­des­gericht­shof hat auch nicht angenom­men, dass die Inter­essen der Klägerin die der Beklagten über­wiegen. Das Geschäftsmod­ell der Beklagten fördert die Preis­trans­parenz auf dem Markt der Flu­greisen und erle­ichtert dem Kun­den das Auffind­en der gün­stig­sten Flugverbindung. Dage­gen wiegen die Inter­essen der Klägerin daran, dass die Ver­brauch­er ihre Inter­net­seite direkt auf­suchen und die dort eingestellte Wer­bung und die Möglichkeit­en zur Buchung von Zusat­zleis­tun­gen zur Ken­nt­nis nehmen, nicht schw­er­er. Das Ober­lan­des­gericht wird nun­mehr zu prüfen haben, ob der Klägerin Ansprüche wegen Irreführung und nach den Grund­sätzen des wet­tbe­werb­srechtlichen Leis­tungss­chutzes zustehen.


Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, den Aus­gang zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.


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