(Kiel) Der unter anderem für Grundp­fan­drechte zuständi­ge V. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat heute entsch­ieden, dass eine in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ein­er Bank ver­wen­dete Klausel, die den Anspruch des Bankkun­den auf Rück­gewähr ein­er Sicherungs­grund­schuld auf deren Löschung beschränkt, jeden­falls dann unwirk­sam ist, wenn sie sich auch auf Fal­lkon­stel­la­tio­nen erstreckt, in denen der Inhab­er des Rück­gewähranspruchs im Zeit­punkt der Rück­gewähr nicht mehr Grund­stück­seigen­tümer ist.


Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 18.07.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. V ZR 178/13.


Der Beklagte war im Jahr 1997 Gesellschafter ein­er GmbH und ein­er Gesellschaft bürg­er­lichen Rechts (GbR). Zweck der GbR war die Errich­tung ein­er Arbeit­shalle, die an die GmbH ver­mi­etet wer­den sollte. Eigen­tümer des zu bebauen­den Grund­stücks waren der Beklagte und sein Mit­ge­sellschafter. 1997 nahm der Beklagte bei der kla­gen­den Bank ein Dar­lehen auf, das er der GbR zur Ver­fü­gung stellte. Zur dessen Sicherung bestellte er gemein­sam mit seinem Mit­ge­sellschafter eine Buch­grund­schuld über 645.000 DM an dem Grund­stück, die let­ztlich noch drei weit­ere Dar­lehen sicherte. In der Sicherungsabrede aus dem Jahr 2002 heißt es in ein­er von der Bank vor­for­mulierten Klausel:


5. Erledi­gung des Sicherungszwecks


“Soweit dem Sicherungs­ge­ber nach Erledi­gung des vere­in­barten Sicherungszwecks ein Rück­gewähranspruch auf die oben beze­ich­nete Grund­schuld zuste­ht, ist dieser auf den Anspruch auf Löschung der Grund­schuld beschränkt, es sei denn, dass im Zeit­punkt der Rück­gewähr das Eigen­tum an dem belasteten Grund­stück durch Zuschlag in der Zwangsver­steigerung gewech­selt hat.”


Im Dezem­ber 2005 schied der Beklagte aus der GbR aus. Seit dem Jahr 2008 ist sein früher­er Mit­ge­sellschafter Alleineigen­tümer des Grund­stücks. Im Juli 2008 kündigte die Bank das Dar­lehen und trat die Grund­schuld ohne Beteili­gung des Beklagten im Zuge ein­er Umschul­dung der weit­eren gesicherten Dar­lehen an eine andere Bank ab. Mit der Klage ver­langt sie Rück­zahlung des verbleiben­den Dar­lehens­be­trags von 48.517,50 €. Der Beklagte meint, er müsse nur gegen Rück­gewähr der Grund­schuld zahlen. Er hafte im Innen­ver­hält­nis zu seinem früheren Mit­ge­sellschafter nicht (mehr) und müsse das Grundp­fan­drecht als Sicherung für seine Regress­forderun­gen erhalten.


Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben, ohne ein solch­es Zurück­be­hal­tungsrecht zu berück­sichti­gen; die Beru­fung des Beklagten hat das Kam­merg­ericht durch ein­stim­mi­gen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück­gewiesen. Der Bun­des­gericht­shof hat die Revi­sion des Beklagten wegen der grund­sät­zlichen Bedeu­tung der Rechtssache hin­sichtlich des Zurück­be­hal­tungsrechts zuge­lassen. Heute hat er den Beschluss des Kam­merg­erichts aufge­hoben und die Sache zur neuen Ver­hand­lung und Entschei­dung zurückverwiesen.


Der Entschei­dung liegen fol­gende Erwä­gun­gen zugrunde:


Ein Zurück­be­hal­tungsrecht des Beklagten kann nach den bish­eri­gen Fest­stel­lun­gen nicht verneint wer­den. Ins­beson­dere ste­ht die in der Sicherungsabrede enthal­tene vor­for­mulierte Bes­tim­mung nicht ent­ge­gen, wonach die Rück­gewähr durch Löschung der Grund­schuld erfol­gt. Eine solche Klausel ist unwirk­sam. Sie wider­spricht dem geset­zlichen Leit­bild und hält der richter­lichen Inhalt­skon­trolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB jeden­falls dann nicht stand, wenn sie sich auch auf Fal­lkon­stel­la­tio­nen erstreckt, in denen der Inhab­er des Rück­gewähranspruchs – wie hier – im Zeit­punkt der Rück­gewähr nicht mehr Grund­stück­seigen­tümer ist. Nach dem Gesetz entschei­det der Kunde, ob eine Grund­schuld nach Tilgung der gesicherten Forderung gelöscht oder erneut ver­wen­det wer­den soll. Er kann näm­lich wählen, ob das Grundp­fan­drecht durch Löschung, durch Verzicht oder durch Über­tra­gung an ihn oder einen Drit­ten zurück­gewährt wer­den soll. Wenn der Kunde trotz eines Eigen­tum­swech­sels Inhab­er des Rück­gewähranspruchs bleibt, weil er gegenüber der Bank weit­er für die gesicherten Forderun­gen haftet, kommt die Löschung nur dem neuen Grund­stück­seigen­tümer zugute (hier also dem früheren Mit­ge­sellschafter des Beklagten). Jeden­falls in der­ar­ti­gen Fällen wird der Rück­gewähranspruch infolge der Klausel fak­tisch aus­geschlossen und der Kunde gravierend benachteiligt; das Inter­esse der Bank, die Ver­tragsab­wick­lung zu vere­in­fachen, kann dies nicht recht­fer­ti­gen. Das Kam­merg­ericht wird nun weit­ere Fest­stel­lun­gen tre­f­fen und gegebe­nen­falls klären müssen, ob sich die Bank die Grund­schuld wieder beschaf­fen kann oder sich durch deren Über­tra­gung an eine andere Bank schadenser­satzpflichtig gemacht hat.


Kroll riet, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insur­ance Law
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Leit­er des Fachauss­chuss­es XIV „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V.

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