(Kiel)Der Bun­des­gericht­shof hat sich in ein­er Entschei­dung mit der Erstat­tungs­fähigkeit von Pri­vatgutachterkosten befasst, die zur Aufk­lärung der Ver­ant­wortlichkeit für Män­gel ein­er Kauf­sache aufge­wandt wor­den sind.

 

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 30.04.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 275/13.

 

Die Kläger kauften bei der Beklagten, die unter anderem mit Boden­belä­gen han­delt, Mas­sivholzfer­tig­par­kett, das sie anschließend von einem Schrein­er in ihrem Wohn­haus ver­legen ließen. Der Schrein­er ging nach ein­er von der Beklagten mit­geliefer­ten Ver­legean­leitung vor, die von der Stre­i­thelferin der Beklagten als der Her­stel­lerin des Par­ketts stammte. Nach der Ver­legung trat­en am Par­kett Män­gel (u.a. Ver­wöl­bun­gen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach Rück­sprache mit der Stre­i­thelferin in ein­er zu gerin­gen Raum­feuchtigkeit und wies die Män­gel­rüge der Kläger zurück. Die Kläger holten daraufhin ein Pri­vatgutacht­en ein. Dieses kam zu dem Ergeb­nis, dass die Verän­derun­gen des Par­ketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Ver­legean­leitung aber als zuläs­sig und möglich emp­fohle­nen Art der Ver­legung zurück­zuführen seien. Hier­auf gestützt begehrten die Kläger eine Min­derung des Kauf­preis­es um 30 Prozent sowie Erstat­tung der Privatgutachterkosten.

 

Das Amts­gericht hat die Män­gel­rüge für berechtigt erachtet, der Klage aber nur hin­sichtlich der gel­tend gemacht­en Min­derung stattgegeben. Auf die Beru­fung der Kläger hat das Landgericht ihnen auch den Ersatz der Sachver­ständi­genkosten zugesprochen.

 

Die vom Beru­fungs­gericht zuge­lassene Revi­sion der Stre­i­thelferin der Beklagten, mit der sie die Wieder­her­stel­lung des erstin­stan­zlichen Urteils begehrt, hat­te keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass den Klägern der vom Beru­fungs­gericht bejahte ver­schulden­sun­ab­hängige Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB auf Erstat­tung der Kosten des Pri­vatgutacht­ens zuste­ht. Denn schon für § 476a BGB a.F., der dem § 439 Abs. 2 BGB als Vor­bild gedi­ent hat, hat der Bun­des­gericht­shof in der Ver­gan­gen­heit mehrfach eine Erstat­tungs­fähigkeit von Sachver­ständi­genkosten zur Aufk­lärung der Ver­ant­wortlichkeit für Män­gel bejaht. Auf dieses Nor­mver­ständ­nis hat der Geset­zge­ber für § 439 Abs. 2 BGB zurück­ge­grif­f­en, so dass für die heutige Recht­slage nichts anderes gel­ten kann. Da die Aufwen­dun­gen ursprünglich “zum Zwecke der Nacher­fül­lung” getätigt wor­den sind, ist es im Übri­gen auch unschädlich ist, dass die Kläger nach Erstat­tung des Gutacht­ens schließlich erfol­gre­ich zur Min­derung über­gan­gen sind. Denn ob der­ar­tige Aufwen­dun­gen anschließend tat­säch­lich zu ein­er (erfol­gre­ichen) Nacher­fül­lung führen, ist für den zuvor bere­its wirk­sam ent­stande­nen Ersatzanspruch ohne Bedeu­tung, wenn der Man­gel und die dafür beste­hende Ver­ant­wortlichkeit des Verkäufers feststehen.

 

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

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