(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich in ein­er Entschei­dung mit der Frage befasst, ob der Ver­mi­eter verpflichtet sein kann, dem Mieter zu erlauben, in der Miet­woh­nung gewerblich Musikun­ter­richt zu erteilen.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein” der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 10.04.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 213/12.

Die Parteien stre­it­en um Räu­mung ein­er Miet­woh­nung, die die Mut­ter des Beklagten im Jahr 1954 angemietet hat­te. Im Jahr 2006 zog auch der Beklagte in diese Woh­nung ein, um seine Mut­ter zu pflegen.

Mit Schreiben vom 4. Feb­ru­ar 2011 zeigte der Beklagte dem Kläger den Tod sein­er Mut­ter an und erk­lärte den Ein­tritt in das Mietver­hält­nis. Mit Anwaltss­chreiben vom 2. März 2011 kündigte der Kläger das Mietver­hält­nis außeror­dentlich nach § 563 Abs. 4 BGB* und gab zur Begrün­dung an, dass der Beklagte über mehrere Jahre hin­weg ohne seine Erlaub­nis in der Woh­nung Gitar­renun­ter­richt erteilt und die Woh­nung damit ent­ge­gen dem ver­traglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt habe. Wegen des durch den Unter­richt verur­sacht­en Lärms sei es zu den Haus­frieden unzu­mut­bar beein­trächti­gen­den Stre­it­igkeit­en mit Mit­mi­etern gekommen.

Die Vorin­stanzen haben der Räu­mungsklage stattgegeben.

Die vom Bun­des­gericht­shof zuge­lassene Revi­sion des Beklagten hat­te keinen Erfolg, so Klarmann.

Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat seine Recht­sprechung bekräftigt, wonach bei geschäftlichen Aktiv­itäten freiberu­flich­er oder gewerblich­er Art, die nach außen in Erschei­n­ung treten, eine Nutzung vor­liegt, die der Ver­mi­eter in auss­chließlich zu Wohnzweck­en angemieteten Räu­men ohne entsprechende Vere­in­barung grund­sät­zlich nicht dulden muss. Der Ver­mi­eter kann zwar im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaub­nis zur teil­gewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn – was der Mieter dazule­gen und zu beweisen hat — von der beab­sichtigten Nutzung keine weit­erge­hen­den Ein­wirkun­gen auf die Miet­sache oder Mit­mi­eter aus­ge­hen als bei ein­er üblichen Wohn­nutzung. Legt man die Angaben des Beklagten zu Art und Umfang sein­er Tätigkeit zugrunde (Gitar­renun­ter­richt an drei Werk­ta­gen für etwa zwölf Schüler), kommt eine der­ar­tige Erlaub­nis vor­liegend offen­sichtlich nicht in Betra­cht. Die Kündi­gung des Klägers hat somit das Mietver­hält­nis wirk­sam beendet.

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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