(Kiel) Der u. a. für das Wettbewerbs‑, Marken- und Urhe­ber­recht zuständi­ge I. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat­te am 11.03.2009 darüber zu entschei­den, unter welchen Voraus­set­zun­gen der Inhab­er eines Mit­glied­skon­tos (Accounts) bei der Inter­net-Auk­tion­splat­tform eBay dafür haftet, dass andere Per­so­n­en unter Nutzung seines Accounts Waren anbi­eten und dabei Rechte Drit­ter ver­let­zen. (BGH AZ: I ZR 114/06 – Halzband)

In dem aus­geurteil­ten Fall, so die Ham­burg­er Fachan­wältin für Urhe­ber- und Medi­en­recht Karin Scheel-Pöt­zl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist der Beklagte bei eBay unter dem Mit­glied­sna­men “sound-max” reg­istri­ert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mit­glied­sna­men unter der Über­schrift “SSSu­per … Tolle … Halzband (Carti­er Art)” ein Hals­band zum Min­dest­ge­bot von 30 € ange­boten. In der Beschrei­bung des ange­bote­nen Artikels hieß es unter anderem: “… Halzband, Art Carti­er … Mit kl. Pan­tere, tupis­che sim­wol fon Carti­er Haus …”. 


Die Klägerin­nen haben hierin eine Ver­let­zung ihrer Marke “Carti­er”, eine Urhe­ber­rechtsver­let­zung sowie einen Ver­stoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wet­tbe­werb gese­hen und den Beklagten auf Unter­las­sung, Auskun­ft­serteilung und Fest­stel­lung der Schadenser­satzpflicht in Anspruch genom­men. Der Beklagte hat die Auf­fas­sung vertreten, er sei für das bean­standete Ange­bot nicht ver­ant­wortlich, weil seine aus Let­t­land stam­mende Ehe­frau sein Mit­glied­skon­to bei eBay ohne sein Wis­sen zum Verkauf per­sön­lich­er Gegen­stände benutzt und dabei das Schmuck­stück ver­steigert habe. Landgericht und Ober­lan­des­gericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Ange­bot des Hals­ban­des die Rechte der Klägerin­nen ver­let­zt wor­den sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von sein­er Ehe­frau in das Inter­net eingestell­ten Ange­bot keine Ken­nt­nis gehabt habe, für etwaige Rechtsver­let­zun­gen jeden­falls nicht ver­ant­wortlich sei. 


Der Bun­des­gericht­shof hat das Beru­fung­surteil aufge­hoben und die Sache an das Beru­fungs­gericht zurück­ver­wiesen, so Scheel-Pötzl. 


Der Beklagte hafte man­gels Vor­satzes für die von sein­er Ehe­frau möglicher­weise began­genen Rechtsver­let­zun­gen zwar nicht als Mit­täter oder Teil­nehmer. Es komme jedoch eine Haf­tung des Beklagten als Täter ein­er Schutzrechtsver­let­zung sowie eines Wet­tbe­werb­sver­stoßes in Betra­cht, weil er nicht hin­re­ichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehe­frau keinen Zugriff auf die Kon­troll­dat­en des Mit­glied­skon­tos erlangte. Benutze ein Drit­ter ein fremdes Mit­glied­skon­to bei eBay, nach­dem er an die Zugangs­dat­en dieses Mit­glied­skon­to gelangt sei, weil der Inhab­er diese nicht hin­re­ichend vor dem Zugriff Drit­ter gesichert habe, müsse der Inhab­er des Mit­glied­skon­tos sich so behan­deln lassen, wie wenn er selb­st gehan­delt hätte. Der selb­ständi­ge Zurech­nungs­grund für diese Haf­tung beste­he in der von dem Inhab­er des Mit­glied­skon­tos geschaf­fe­nen Gefahr ein­er Unklarheit darüber, wer unter dem betr­e­f­fend­en Mit­glied­skon­to bei eBay gehan­delt habe und im Falle ein­er Ver­trags- oder Schutzrechtsver­let­zung in Anspruch genom­men wer­den könne. 


Scheel-Pöt­zl emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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