(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich soeben in ein­er Entschei­dung mit der Wirk­samkeit ein­er in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ein­er Möbelver­sand­händ­lerin enthal­te­nen Ver­sand- und Gefahrüber­gangsklausel befasst.


Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 6.11.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 353/12.
Die beklagte Möbel­händ­lerin betreibt auch einen Online-Shop. In den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen für den Online-Shop ist geregelt:
“Wir schulden nur die rechtzeit­ige, ord­nungs­gemäße Abliefer­ung der Ware an das Trans­portun­ternehmen und sind für vom Trans­portun­ternehmen verur­sachte Verzögerun­gen nicht verantwortlich.”


Der kla­gende Ver­brauch­er­schutzver­band hält diese Klausel für unwirk­sam und nimmt die Beklagte auf Unter­las­sung ihrer Ver­wen­dung gegenüber Ver­brauch­ern in Anspruch.


Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober­lan­des­gericht hat die Klage auf die Beru­fung der Beklagten insoweit abgewiesen. Die vom Beru­fungs­gericht zuge­lassene Revi­sion des Klägers hat­te Erfolg,so Dr. Isele.


Der unter anderem für das Kaufrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass die Klausel der Inhalt­skon­trolle nach § 307 BGB nicht stand­hält. Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen der Beklagten ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Mon­tage der Möbel beim Kun­den verpflichtet. Bei einem Möbelka­ufver­trag mit der Verpflich­tung des Verkäufers zur Mon­tage der bestell­ten Möbel beim Kun­den liegt nach der Natur des Schuld­ver­hält­niss­es eine Bringschuld vor. Denn bei solchen Verträ­gen kann die Mon­tage der gekauften Möbel als ver­traglich geschuldete Leis­tung des Verkäufers nur beim Kun­den erbracht und auch nur dort fest­gestellt wer­den, ob die Kauf­sache ver­trags­gemäß geliefert und aufge­baut wurde. Die Klausel, nach der die Beklagte nur die rechtzeit­ige, ord­nungs­gemäße Abliefer­ung der Ware an das Trans­portun­ternehmen schuldet, benachteiligt den Kun­den eines solchen Ver­trages unangemessen, weil sie ohne sach­lichen Grund von der geset­zlichen Regelung über den Leis­tung­sort abwe­icht und dadurch den Gefahrüber­gang zum Nachteil des Kun­den verän­dert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu kommt, dass die Klausel die Haf­tung der Beklagten für ein Ver­schulden des Trans­portun­ternehmens als ihres Erfül­lungs­ge­hil­fen auss­chließt; insoweit ver­stößt die Regelung auch gegen das Klau­selver­bot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB.


Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, den Aus­gang zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 


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