(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat sich soeben mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadenser­satz verpflichtet ist, wenn er eine in neu­tralen Far­ben gestrich­ene Woh­nung mit einem far­bigen Anstrich ver­sieht und so an den Ver­mi­eter zurückgibt.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 6.11.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 416/12.


Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter ein­er Dop­pel­haushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe ren­oviert über­nom­men hat­ten, strichen einzelne Wände in kräfti­gen Far­ben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zus­tand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die far­big gestal­teten Wände zunächst mit Haft­grund und dann alle Wand- und Deck­en­flächen zweimal mit Wand­farbe über­stre­ichen. Sie wen­dete hier­für einen Betrag von 3.648,82 € auf.


Die Klägerin hat nach teil­weis­er Ver­rech­nung mit der von den Beklagten geleis­teten Kau­tion Zahlung von 1.836,46 € neb­st Zin­sen begehrt. Die Beklagten haben widerk­la­gend die Rück­zahlung der zu Beginn des Mietver­hält­niss­es geleis­teten Kau­tion neb­st Zin­sen gel­tend gemacht.
Das Amts­gericht hat Klage und Widerk­lage abgewiesen. Auf die Beru­fung der Klägerin hat das Beru­fungs­gericht die Beklagten unter Abweisung im Übri­gen zur Zahlung von 874,30 € neb­st Zin­sen verurteilt; die Beru­fung der Beklagten hat es zurückgewiesen.


Die vom Beru­fungs­gericht zuge­lassene Revi­sion der Beklagten hat­te keinen Erfolg, so Klarmann.


Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadenser­satz verpflichtet ist, wenn er eine in neu­traler Deko­ra­tion über­nommene Woh­nung bei Mietende in einem aus­ge­fal­l­enen far­blichen Zus­tand zurück­gibt, der von vie­len Miet­inter­essen­ten nicht akzep­tiert wird und eine Neu­ver­mi­etung der Woh­nung prak­tisch unmöglich macht. Der Schaden des Ver­mi­eters beste­ht darin, dass er die für bre­ite Mieterkreise nicht akzept­able Art der Deko­ra­tion beseit­i­gen muss. Die vom Beru­fungs­gericht getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen zur Schaden­shöhe wur­den von der Revi­sion nicht bean­standet und begeg­nen keinen Bedenken.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

 

Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachan­walt für Arbeitsrecht
DASV Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“
Pas­sau, Niemey­er & Collegen
Walk­er­damm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 300
Fax: 0431 – 974 3099
Email: j.klarmann@pani‑c.de
www.pani‑c.de