(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat am 17. Novem­ber 2010 entsch­ieden, dass im Rah­men der Betrieb­skostenabrech­nung die Mess­werte eines nicht gee­icht­en Wasserzäh­lers ver­wen­det wer­den dür­fen, wenn der Ver­mi­eter nach­weisen kann, dass die angezeigten Werte zutr­e­f­fend sind.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das am 17.11.2010 bekan­nt gegebene Urteil des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 17. Novem­ber 2010 – VIII ZR 112/10.

In dem Fall hat­ten die Kläger von Sep­tem­ber 2004 bis Feb­ru­ar 2008 eine Woh­nung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Woh­nung gehörende Wasserzäh­ler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht gee­icht. Die Kläger sind der Auf­fas­sung, dass die von dem Gerät ermit­tel­ten Mess­werte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG unver­w­ert­bar seien und die Beklagten daher die nach Ver­brauch abgerech­neten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechen­den Betrieb­skostenabrech­nun­gen ein­stellen dürften. Hier­durch ergebe sich unter Berück­sich­ti­gung der geleis­teten Vorauszahlun­gen ein Guthaben von 134,09 € für das Jahr 2006 und in Höhe von 222,83 € für das Jahr 2007. Die Beklagten behaupten, der Wasserzäh­ler habe ord­nungs­gemäß funk­tion­iert; insofern müssten die Kläger für 2006 noch 496,53 € und für das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen. 

Mit der Klage haben die Kläger von den Beklagten neben der Kau­tion­srück­zahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergeben­den Guthabens aus den Betrieb­skostenabrech­nun­gen für die Jahre 2006 und 2007 (ins­ge­samt 1.117,77 €) ver­langt. Die Beklagten haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betrieb­skosten die Aufrech­nung erk­lärt. Das Amts­gericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Beru­fung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeän­dert und die Klage in Höhe von 377,62 € abgewiesen. 

Die dage­gen gerichtete Revi­sion der Kläger blieb ohne Erfolg, so Klarmann. 

Der unter anderem für das Wohn­raum­mi­etrecht zuständi­ge VIII. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat entsch­ieden, dass es im Rah­men der Betrieb­skostenabrech­nung allein darauf ankommt, dass der tat­säch­liche Ver­brauch zutr­e­f­fend wiedergegeben ist. Beruhen die in die Betrieb­skostenabrech­nung eingestell­ten Ver­brauch­swerte auf der Able­sung eines gee­icht­en Mess­geräts, spricht eine tat­säch­liche Ver­mu­tung dafür, dass diese Werte den tat­säch­lichen Ver­brauch wiedergeben. Den von einem nicht gee­icht­en Mess­gerät abge­le­se­nen Werten kommt die Ver­mu­tung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Ver­mi­eter dar­legen und beweisen, dass die abge­le­se­nen Werte zutr­e­f­fend sind. Gelingt dem Ver­mi­eter dieser Nach­weis, ste­ht ein­er Ver­wen­dung der Mess­werte § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht ent­ge­gen. Nach den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­gerichts war der Nach­weis durch Vor­lage ein­er Prüf­bescheini­gung ein­er staatlich anerkan­nten Prüf­stelle geführt, aus der her­vorge­ht, dass die Messtol­er­anz­gren­zen einge­hal­ten waren. 

Klar­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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