(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat durch zwei Urteile vom 20. Juli 2011 Entschei­dun­gen zur Vor­leis­tungspflicht der Beruf­shaftpflichtver­sicher­er von Notaren und zu den Regres­sansprüchen gegen Notarkam­mer und Ver­trauenss­chaden­ver­sicher­er getroffen.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht” der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 21. Juli 2011 zu seinen Urteilen vom 20. Juli 2011 — IV ZR 75/09 und IV ZR 180/10.

1. In dem Ver­fahren IV ZR 75/09 ver­langt die Klägerin von der Beklagten als ehe­ma­ligem Beruf­shaftpflichtver­sicher­er eines Notars die Erstat­tung ihrer Schä­den aus mehreren Haftpflicht­fällen, nach­dem der Notar in zwei Haftpflicht­prozessen zur Leis­tung von Schadenser­satz ein­schließlich Zin­sen (u.a. ent­gan­gener Guthaben­zin­sen) an die Klägerin verurteilt wor­den war. Nach Abtre­tung der Deck­ungsansprüche aus dem Beruf­shaftpflichtver­sicherungsver­trag, in dem der Ver­sicherungss­chutz für Schä­den infolge wissentlich­er Pflichtver­let­zun­gen aus­geschlossen ist, nahm die Klägerin die Beklagte in Anspruch. Die Klägerin meint, dass sie von der Beklagten jeden­falls eine Vor­leis­tung nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNo­tO ver­lan­gen könne. Zur Deck­ung von Schä­den wegen wissentlich­er Pflichtver­let­zun­gen von Notaren hat die für den Notar zuständi­ge Notarkam­mer eine Ver­trauenss­chaden­ver­sicherung abgeschlossen, nach deren Bedin­gun­gen Leis­tun­gen für Schä­den, “die mit­tel­bar entste­hen, wie ent­gan­gener Gewinn, Zinsver­lust, Rechtsver­fol­gungskosten des Anspruch­stellers usw.”, aus­geschlossen sind.

Das Landgericht, das von wissentlichen Pflichtver­let­zun­gen des Notars aus­ge­gan­gen ist, hat die Ansprüche der Klägerin auf der Grund­lage von § 19a Abs. 2 Satz 2 BNo­tO mit Aus­nahme der Zin­sansprüche als begrün­det ange­se­hen. Auf die Beru­fung der Klägerin hat das Beru­fungs­gericht die Beklagte zur Vor­leis­tung nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNo­tO auch hin­sichtlich der tit­ulierten Zin­sansprüche verurteilt. Dage­gen richtet sich die Revi­sion der Beklagten.

Mit Urteil vom gestri­gen Tag hat der unter anderem für das Ver­sicherungsrecht zuständi­ge IV. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs entsch­ieden, so Kroll, dass die Vor­leis­tungspflicht des Beruf­shaftpflichtver­sicher­ers nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNo­tO durch dessen Regres­sansprüche gegen den Ver­trauenss­chaden­ver­sicher­er begren­zt wird. Mit dem Charak­ter als Vor­leis­tungspflicht wäre eine Erweiterung der Ein­stand­spflicht des Beruf­shaftpflichtver­sicher­ers über die des Ver­trauenss­chaden­ver­sicher­ers hin­aus nicht zu vere­in­baren. Daher kann sich der Beruf­shaftpflichtver­sicher­er grund­sät­zlich sowohl auf eine Erschöp­fung der Ver­sicherungssumme als auch auf Deck­ungs­beschränkun­gen in der Ver­trauenss­chaden­ver­sicherung berufen. Der Leis­tungsauss­chluss für mit­tel­bare Schä­den ist jedoch wegen unangemessen­er Benachteili­gung der Notarkam­mer als Ver­sicherungsnehmerin nach § 9 AGBG (= § 307 BGB) unwirk­sam und ste­ht daher den Zin­sansprüchen der Klägerin nicht ent­ge­gen. Die geset­zliche Verpflich­tung der Notarkam­mern zum Abschluss von Ver­trauenss­chaden­ver­sicherun­gen (§ 67 Abs. 3 Ziff. 3 BNo­tO) soll gewährleis­ten, dass Geschädigte einen Ver­mö­genss­chutz genießen, wie ihn die Staat­shaf­tung bei Amt­spflichtver­let­zun­gen ander­er Amt­sträger gewährleis­tet. Diese Funk­tion wird durch den generellen Auss­chluss ein­er Reg­ulierungspflicht für den Bere­ich der wirtschaftlich nicht unbe­deu­ten­den mit­tel­baren Schä­den gefährdet. Der Sen­at hat die Sache zur Prü­fung des Erschöp­fung­sein­wands an das Beru­fungs­gericht zurückverwiesen.

2. In dem Ver­fahren IV ZR 180/10 fordert der kla­gende Beruf­shaftpflichtver­sicher­er, der wegen ein­er wissentlichen Pflichtver­let­zung des Notars eine Leis­tung an die Geschädigte erbracht hat, von der zuständi­gen Notarkam­mer und von dem Ver­trauenss­chaden­ver­sicher­er die Erstat­tung des gezahlten Betrags neb­st Zin­sen auf Grund­lage des § 19a Abs. 2 Satz 4 BNo­tO. Nach den Bedin­gun­gen des Ver­trauenss­chaden­ver­sicherungsver­trags sind Leis­tun­gen für Schä­den, “die später als vier Jahre nach ihrer Verur­sachung dem Ver­sicher­er gemeldet wer­den”, aus­geschlossen. Da zwis­chen der Schadensverur­sachung und der Schadens­meldung durch die Geschädigte mehr als vier Jahre lagen, berufen sich die Beklagten u.a. auf die Ausschlussfrist.

Das Beru­fungs­gericht hat den Ver­trauenss­chaden­ver­sicher­er zur Erstat­tung des von der Klägerin gezahlten Betrags und die Notarkam­mer auf den Hil­f­santrag zur Einziehung und Auskehrung der Ver­sicherungsleis­tung verurteilt. Dage­gen richtet sich die Revi­sion der Klägerin, die eine weit­erge­hende Verurteilung der Notarkam­mer erre­ichen will, und die Revi­sion der bei­den Beklagten.

Der IV. Zivilse­n­at hat die Revi­sion der Klägerin zurück­gewiesen, so Kroll, da ihr als Beruf­shaftpflichtver­sicher­er kein Aufwen­dungser­satzanspruch nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNo­tO gegen die Notarkam­mer zuste­ht. Die Notarkam­mer ist gegenüber dem Geschädigten nicht zum Schadenser­satz, son­dern nur zur treuhän­derischen Einziehung und Auskehrung der Reg­ulierungsleis­tung verpflichtet.

Auf die Revi­sio­nen der bei­den Beklagten hat der Sen­at das Beru­fung­surteil aufge­hoben. Zwar kann die Klägerin als Beruf­shaftpflichtver­sicher­er vom Ver­trauenss­chaden­ver­sicher­er grund­sät­zlich eine Erstat­tung ihrer Vor­leis­tung als Aufwen­dung nach § 19a Abs. 2 Satz 4 BNo­tO ver­lan­gen. Dem Anspruch kön­nte jedoch die Auss­chlussfrist, gegen deren Wirk­samkeit im Hin­blick auf § 9 AGBG (= § 307 BGB) keine Bedenken beste­hen, ent­ge­gen gehal­ten wer­den. Diese ist unter Berück­sich­ti­gung der Grund­sätze von Treu und Glauben aber ein­schränk­end dahin auszule­gen, dass sich der Ver­trauenss­chaden­ver­sicher­er hier­auf nicht berufen kann, wenn die Fristver­säu­mung unver­schuldet war. Zur Prü­fung des Ent­las­tungs­be­weis­es hat der Sen­at die Sache an das Beru­fungs­gericht zurückverwiesen.

Kroll riet, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Matthias W. Kroll, LL.M.
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