(Brühl) Der Vermieter kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Einfamilienhaus auf einen Mietspiegel, der keine Angaben zu vermieteten Einfamilienhäusern enthält, jedenfalls dann Bezug nehmen, wenn die geforderte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt.

Dies, so der Essener Rechtsanwalt Wolfgang Nebel von der DASV Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, sei das Ergebnis eines kürzlich veröffentlichten Urteils  des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.09.2008 (AZ.: VIII ZR 58/08).


In dem betreffenden Fall hatte ein Vermieter seine Mieterin auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Monatsmiete für ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 128 qm von 511,29 Euro auf 613,55 Euro monatlich ab dem 01.05.2006 verklagt und sich dabei auf den Mietspiegel der Stadt K., Stand: Januar 2002, gestützt. Dabei hatte er sich auf die Eingruppierung des Hauses in die dort genannte Wohnanlage B. bezogen. Dies hielt die Mieterin für unwirksam, da der Mietspiegel keine Daten für Einfamilienhäuser enthalte, sondern sich nur auf Wohnungen in Zwei- und Dreifamilienhäusern beziehe. Ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters mit der Begründung, die Miete für Einfamilienhäuser liege meistens oder immer über der von Mietwohnungen in Zwei- oder Dreifamilienhäusern, könne daraus nicht hergeleitet werden.


Dieser Rechtsauffassung der Mieterin, so Nebel, erteilt der BGH jedoch nun eine Abfuhr. Das Gericht schloss sich der in der Kommentierung teilweise verbreiteten Auffassung an, dass zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens für  ein angemietetes Einfamilienhaus die Bezugnahme auf den an sich nicht einschlägigen Mietspiegel jedenfalls dann ausreiche, wenn die verlangte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für  Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern liege. Dieser Ansicht sei auch zuzustimmen, da die Miete für Einfamilienhäuser in aller Regel über der Miete von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liege. Für diese Auffassung spreche auch, dass der hier einschlägige Mietspiegel unter IV. vorsehe, dass bei Wohnungen in Zweifamilienhäusern in der Regel von dem oberen Tabellenwert auszugehen sei. Daraus ergebe sich,  dass Wohnungen in kleineren Wohneinheiten offensichtlich attraktiver seien und damit höherpreisig vermietet werden könnten. 


Mit dieser Entscheidung, so betont Nebel, seien in erster Linie die Vermieterrechte  gestärkt worden. Allerdings profitierte auch der Mieter von dieser Entscheidung, da der BGH nun endlich Rechtssicherheit bei der Anmietung von Einfamilienhäusern geschaffen habe und die häufig wegen der bisherigen Rechtsunsicherheit bezüglich eines Mietspiegels angebotenen „Staffelmietverträge“, bei denen von Vornherein Mieterhöhungen vorgegeben seien, eventuell bald der Vergangenheit angehören könnten.


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