(Kiel) Wer beim Verkauf sein­er Waren verpflichtet ist, neben dem End­preis auch den Grund­preis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Pro­duk­te über das Inter­nethandel­sportal ebay vertreibt, bere­its in der Ange­bot­süber­sicht und nicht erst in der Artikelbeschrei­bung mitteilen.

Darauf ver­weist der Düs­sel­dor­fer Fachan­walt für Gewerblichen Rechtss­chutz und Infor­ma­tion­stech­nolo­gierecht Horst Leis, LL.M. von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Landgerichts (LG) Ham­burg vom 24.11.2011 zu seinem Urteil vom gle­ichen Tage – Az.: 327 O 196/11.

Die bun­desweit gel­tende Preisangaben­verord­nung regelt, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßi­gen Verkauf an End­ver­brauch­er für viele Pro­duk­te unmit­tel­bar neben dem End­preis auch der Grund­preis angeben wer­den muss. Der Grund­preis beschreibt den Preis pro Men­genein­heit (z.B. € pro 1 Kilo­gramm). Ziel der geset­zlichen Regelung ist es, den Ver­brauch­ern einen opti­malen Preisver­gle­ich zu ermöglichen.

In dem vom Landgericht entsch­iede­nen Fall strit­ten die Parteien über die Frage, an welch­er Stelle der Grund­preis angegeben wer­den muss, wenn Waren über die Inter­nethandel­splatt-form ebay verkauft wer­den. Diese bis­lang noch nicht gerichtlich entsch­iedene Frage ist von erhe­blich­er prak­tis­ch­er Bedeu­tung für den gewerblichen Internethandel.

Die Beklagte hat­te bei ebay u.a. Schoko­laden­täfelchen ange­boten, im Rah­men der Ange-bot­süber­sicht allerd­ings nur den End- und nicht den Grund­preis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Ange­bot­süber­sicht das Einze­lange­bot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen”-Button zwar der End­preis, der Grund­preis wurde jedoch erst weit­er unten auf der Seite im Rah­men der Artikelbeschrei­bung mit­geteilt. Die Beklagte argu­men­tierte, es könne davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschrei­bung lese. Wenn dort der Grund­preis mit­geteilt werde, sei das ausreichend.

Dies sah die zuständi­ge Wet­tbe­werb­skam­mer des Landgerichts anders, so Leis:

Nach der Recht­sprechung des Bun­des­gericht­shofs müsse der Ver­brauch­er grund­sät­zlich in der Lage sein, bei­de Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Hier­aus ergebe sich, dass der Grund­preis bere­its bei der Präsen­ta­tion von Ware­nange­boten im Rah­men der Ange­bot­süber­sicht­en genan­nt wer­den müsse. Aber auch bei der Artikelbeschrei­bung sei es nicht aus­re­ichend, den Grund­preis kleinge­druckt und fernab des End­preis­es zu nen­nen. Erforder­lich sei vielmehr, dass der Grund­preis im Ver­gle­ich zur übri­gen Beschrei­bung klar her­vorge­hoben und für den Nutzer unüberse­hbar posi­tion­iert werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Leis emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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