(Kiel) Wenn ein Bewerber, der gegen einen Arbeitgeber Entschädigungsansprüche wegen geschlechtsdiskriminierender Stellenausschreibung geltend gemacht hat, die Einladung zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch ausschlägt, ohne dass es dafür nachvollziehbare Gründe gibt, stellt dies ein hinreichendes Indiz dafür dar, dass seine Bewerbung nicht ernsthaft gemeint war. Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche gemäß § 15 AGG kommen dann nicht in Betracht.

Dies, so der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll, LL.M. von  der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Konsequenz eines Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19.11.2008, AZ.: 3 Ta 19/08.
In dem Fall bewarb sich der Kläger eine Stellenanzeige der Beklagten im Hamburger Abendblatt, mit der eine „Bürokauffrau o.ä.“ gesucht wurde. Die Beklagte teilte dem Kläger einige Tage später mit, sie habe sich für einen anderen Bewerber entschieden. Daraufhin machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, diese habe seine Bewerbung in diskriminierender Weise zurückgewiesen; zugleich wies der Kläger darauf hin, dass die Höhe des vorgesehenen Schadensersatzes auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt sei, sofern der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, anderenfalls gelte diese Obergrenze nicht.
In Beantwortung dieses Schreibens wandten sich die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Kläger und teilten mit, seine Bewerbung sei nicht aus diskriminierenden bzw. geschlechtsspezifischen Gründen erfolglos geblieben, vielmehr aus betriebsinternen Umständen im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung und dem Umzug des Geschäftsbetriebes der Beklagten; nunmehr bestehe wieder Vakanz, so dass der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch bei der Beklagten am 16. Januar 2008 um 10 Uhr eingeladen werde. Hierauf ließ der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Januar 2008 erwidern, nach der diskriminierenden Ablehnung seiner Bewerbung sei ihm eine Tätigkeit im Unternehmen der Beklagten nicht zumutbar.


Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wegen Fehlens einer hinreichenden Erfolgsaussicht zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.


Mit seinem Begehren, so Kroll, fand der Kläger aber auch beim Landesarbeitsgericht Hamburg kein Gehör. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.


Die Rechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheine darüber hinaus offensichtlich mutwillig.


Im Stellenbesetzungsverfahren könne nur benachteiligt werden, wer objektiv für die zu besetzende Stelle überhaupt in Betracht komme und sich subjektiv ernsthaft beworben habe. Dieses setze zunächst den inneren Willen voraus, ein Beschäftigungsverhältnis auch einzugehen. Darüber hinaus müsse dieser Wille auch nach außen sichtbar zum Ausdruck kommen. Auch wenn eine Bewerbung eingereicht werde, könne es gleichwohl an der erforderlichen Ernsthaftigkeit des Bemühens um ein Beschäftigungsverhältnis fehlen.


Nach diesen Maßgaben lagen nach Auffassung des Beschwerdegerichts hinreichende Indizien dafür vor, dass die Bewerbung des Klägers subjektiv nicht als ernsthaft gemeint war. Dies ergebe sich – unabhängig von der Frage, ob die gerichtsbekannte Tatsache, dass der Kläger in einer Vielzahl von Fällen Klagen auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung bei Stellenausschreibungen erhoben hat, als Indiz gegen eine ernsthafte Bewerbungsabsicht des Klägers spricht, schon aus dem Umstand, dass der Kläger der Aufforderung der Beklagten nicht Folge geleistet hat, sich am 16. Januar 2008 zu einem Vorstellungsgespräch einzufinden.
Wer sich ernsthaft um einen Arbeitsplatz bewirbt, wird jede Gelegenheit nutzen, um sich und seine Fähigkeiten dem potentiellen künftigen Arbeitgeber vorzustellen und damit seine Einstellungschancen zu erhöhen. Es sei allgemein bekannt, dass in der Regel längst nicht sämtliche Stellenbewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Umso mehr Anlass bestehe daher, die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch anzunehmen, denn diese verdeutlicht, dass die Bewerbung in die engere Wahl gezogen wurde. Der Kläger habe dagegen die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bei der Beklagten ausgeschlagen. Nachvollziehbare Gründe hierfür habe er nicht vorgetragen. Nach alledem konnte der Kläger mangels ernsthafter Bewerbungsabsicht nicht diskriminiert werden, so dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und somit die in § 114 ZPO normierten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vollständig erfüllt seien.


Kroll empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Matthias W. Kroll, LL.M.
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