(Kiel) Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Steuerberater wegen vorsätzlicher Verletzung allgemeiner Berufspflichten zu einem Berufsverbot von vier Jahren verurteilt, weil dieser wiederholt Mandantengeld veruntreut und unterschlagen hatte.

Die Entscheidung vom 29. Juli 2009 befasst sich mit Erfordernis und Ausmaß von berufsgerichtlichen Maßnahmen nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG).


Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 11.05.2010 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 29.07.2009, Az.: 2 StO 1/09.


Der Berufsangehörige ist seit mehr als 25 Jahren als Steuerberater tätig. Nachdem seine gut eingeführte Steuerberaterpraxis vor etwa 15 Jahren unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kam es ab dem Jahr 2002 zu einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsaufträgen gegen ihn.


Im Jahr 1998 wurde der Steuerberater wegen Unterschlagung von Mandantengeld zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz erteilte dem Steuerberater deshalb einen berufsrechtlichen Verweis und setzte gegen ihn eine Geldbuße von 5.000 DM fest.


Im März 2008 wurde der Steuerberater wegen Untreue in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung von Mandantengeld in Höhe von fast 7.000,- Euro zu einer Geldstrafe verurteilt.


Wegen der letztgenannten strafrechtlichen Verurteilung hat die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Landgerichts Koblenz den Steuerberater mit Urteil vom 18. Mai 2009 wegen pflichtwidriger Berufsausübung aus dem Beruf ausgeschlossen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Berufsangehörigen hatte teilweise Erfolg. Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch Urteil vom 29. Juli 2009 lediglich ein Berufsverbot von vier Jahren verhängt.


Der Senat hat im Urteil ausgeführt, so Möthrath, dass der Steuerberater aufgrund des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts eine vorsätzliche Berufspflichtverletzung nach § 57 Abs. 1 StBerG (im Anhang abgedruckt) begangen hat. Diese Berufspflichtverletzung sei so erheblich, dass eine zur bereits verhängten Strafe hinzutretende berufsgerichtliche Ahndung zur Wahrung des Ansehens des Berufes unerlässlich sei.


Welche berufsgerichtliche Maßnahme (§ 90 StBerG, im Anhang abgedruckt) gegen den Berufsangehörigen zu verhängen sei, sei aufgrund einer Gesamtabwägung seiner Tat und Persönlichkeit sowie seines Gesamtverhaltens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der bisherigen strafrechtlichen und berufsrechtlichen Ahndungen erlange die schwerwiegende Pflichtverletzung ein derartiges Gewicht, dass es nicht nochmals mit einem Verweis oder einer Geldbuße sein Bewenden haben könne.


Die Ausschließung aus dem Beruf als schwerste Maßnahme komme wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nur in Betracht, wenn sie bei schweren Pflichtverletzungen zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Integrität des Berufsstands, geeignet und erforderlich sei. Die Gesamtabwägung müsse zur Prognose führen, dass der Berufsangehörige als Steuerberater nicht mehr tragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht. Dies hat der Senat im Ergebnis verneint, weil auch deutliche Milderungsgründe zugunsten des Berufsangehörigen sprachen (kein existenzgefährdender Verlust für die Geschädigten; vollständige Schadenswiedergutmachung; Straftat dreieinhalb Jahre zurückliegend, ohne dass neue Verfehlungen bekannt geworden wären; unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten als alleiniges Tatmotiv). Der Senat hat deshalb ein befristetes Berufsverbot ausgesprochen, dessen Dauer er auf vier Jahre festgesetzt hat.


Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof das Rechtsmittel des Berufsangehörigen zurückgewiesen hat.


Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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