(Kiel) Wer sich zum Train­ing in ein pro­fes­sionelles Fit­nessstu­dio beg­ibt, darf sich darauf ver­lassen, dass die Train­ings­geräte in einem ord­nungs­gemäßen Zus­tand sind. Den Stu­dio­be­treiber tre­f­fen daher hohe Kon­trol­lan­forderun­gen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen Kun­den für Schäden.

Dies, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Kon­se­quenz eines Urteils des Landgerichts Coburg, Urteil vom 03.02.2009, AZ: 23 O 249/06 -.


In dem Fall besuchte der Kläger regelmäßig das Fit­nessstu­dio des Beklagten. Eines Tages tat er aber zu viel des Guten und legte 90 kg zum Ziehen auf einem Rücken­zug­gerät auf. Dem hielt das Stahl­seil, an dem die Gewichte hin­gen, nicht stand: Es riss, die Gewichte kracht­en herunter und der Kläger wurde von der met­al­lenen Quer­stange am Kopf getrof­fen. Er erlitt eine klaf­fende Kopf­platzwunde und eine Schädel­prel­lung, die Hör­fähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er lei­det unter Tin­ni­tus und Schwindel. Daher begehrte er vom Beklagten Schmerzens­geld und Schadensersatz.


Mit Erfolg, so betont Klarmann.


Das Landgericht Coburg befand, dass den Beklagten wegen des hohen Ver­let­zungsrisikos sein­er Kun­den auch hohe Sorgfalt­san­forderun­gen tre­f­fen. Von ihm ist zu ver­lan­gen, dass er mit geschul­tem Blick in kurzen Inter­vallen seine Sport­geräte ein­er fachkundi­gen Über­prü­fung unterzieht oder, wenn er nicht selb­st über die erforder­lichen Ken­nt­nisse ver­fügt, sich dazu fachkundi­ger Hil­fe bedi­ent. An dem Stahl­seil hätte er rechtzeit­ig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzel­ner Drähte erken­nen kön­nen und das Seil auswech­seln müssen. Deshalb wurde er zu ein­er Schmerzens­geldzahlung von 4000 € verurteilt und dazu, dem Kläger auch die kün­fti­gen Schä­den zu erset­zen.
Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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