(Brühl) In einem am 12.11.2008 veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine steuerbegünstigte Veräußerung des Betriebes im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann vorliegt, wenn der Übertragende danach für den Erwerber als selbständiger Unternehmer als Berater tätig wird. (AZ.: X R 40/07)

In dem ausgeurteilten Fall, so der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung der mittelständischen Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, verkaufte ein Firmeninhaber seinen Gewerbebetrieb (Vertrieb von Klimasystemen) im Jahre 2001 an einen Mitarbeiter, nachdem ihm seine Versicherung eine Berufsunfähigkeitsrente bewilligt hatte. Gleichzeitig schlossen Verkäufer und Käufer einen Beratungsvertrag ab, wonach der frühere Firmeninhaber den Erwerber in allen grundsätzlichen Fragen der Unternehmensführung und der Akquisition zu beraten hatte. Das zuständige Finanzamt sowie in erster Instanz auch das Finanzgericht Düsseldorf versagten daraufhin dem Veräußerer für den Veräußerungsgewinn von 86.725 DM den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und lehnten darüber hinaus eine Behandlung des Veräußerungsgewinns als „außerordentliche Einkünfte“ im Sinne von § 34 EStG mit der Begründung ab, dass der frühere Firmeninhaber seine bisherige Tätigkeit nach der Veräußerung der Aktiva und Passiva nicht beendet, sondern über den geschlossenen Beratervertrag fortgesetzt habe. Dieser Auffassung, so Gieseler, vermochte sich der BFH nun in letzter Instanz nicht anzuschließen und stellte in dem Urteil fest, dass eine steuerbegünstigte Veräußerung in dem vorstehenden Sinne auch dann vorliege, wenn der Übertragende nach der Veräußerung als selbständiger Unternehmer für den Erwerber tätig wird. Zur Begründung habe das Gericht ausgeführt, dass der frühere Firmeninhaber mit dem Verkauf sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen seines Gewerbebetriebes an den Erwerber übertragen und seine unternehmerische Tätigkeit, bezogen auf dieses Betriebsvermögen, eingestellt habe. „Unternehmerinitiative“ im Sinne des Gesetzes habe der Veräußer hiernach nur noch im Rahmen  seines neu gegründeten Gewerbebetriebes als „Berater“ entfaltet und das von ihm zu tragende Unternehmerrisiko beziehe ich nur noch auf diesen (neuen) Betrieb. Ab dem Zeitpunkt der Veräußerung habe der Veräusserer seine früher als Firmeninhaber erworbenen Kenntnisse und Kundenkontakte nicht mehr für sich selbst, sondern im Interesse des Erwerbers genutzt.


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Dr. Norbert Gieseler
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