(Kiel) Das Landgericht Coburg hat die Klage zweier Ver­sicherungsnehmer auf Kosten­er­stat­tung für den Bruch eines Regen­abflussrohres gegen ihren Ver­sicher­er abgewiesen. Der Bruch eines Regen­abflussrohres sei näm­lich nicht von der vorhan­de­nen Wohnge­bäude­ver­sicherung erfasst.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das am 16. Juli 2010 veröf­fentlichte Urteil des Landgerichts (LG) Coburg vom 16.03.2010, Akten­ze­ichen 23 O 786/09; rechtskräftig.

Am Haus der Kläger kam es im Früh­jahr 2008 zu einem Über­laufen der Dachrinne. Die gerufe­nen Handw­erk­er stell­ten fest, dass das Regen­abflussrohr außer­halb eines Gebäudes, aber auf dem Grund­stück, für das eine Wohnge­bäude­ver­sicherung bestand, gebrochen war. Die Kläger woll­ten von dem beklagten Ver­sicher­er die Kosten für die Rohrin­spek­tion und die Kosten für die Instand­set­zung nach dem Kosten­vo­ran­schlag ein­er Fach­fir­ma, ins­ge­samt über 8.700 €. Der beklagte Ver­sicher­er meinte, der gel­tend gemachte Schaden sei von der Wohnge­bäude­ver­sicherung über­haupt nicht erfasst. 

Das Landgericht Coburg wies die entsprechende Klage ab, so Klarmann. 

Bere­its nach dem Wort­laut der Ver­sicherungs­be­din­gun­gen für die Wohnge­bäude­ver­sicherung sind vom Ver­sicherungss­chutz nur Ableitungsrohre der Wasserver­sorgung außer­halb ver­sichert­er Gebäude auf dem Ver­sicherungs­grund­stück erfasst, soweit diese Rohre der Entsorgung ver­sichert­er Gebäude dienen. Das Landgericht stellte, wie bere­its andere Gerichte vorher, fest, dass ein Abflussrohr für Regen­wass­er, das nicht auch häus­liche Abwäss­er abführt, nicht der Wasserver­sorgung zuzuord­nen ist. Nach Mei­n­ung des Gerichts ergebe sich dies bere­its aus dem all­ge­meinen Sprachge­brauch. Daher wies das Gericht die Klage ab. 

Klar­mann emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.


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