(Kiel) Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer Entscheidung vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08, die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Arbeitnehmer, der selbst nach langjähriger Tätigkeit keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse hat, deswegen gekündigt werden kann.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


 Der Arbeitnehmer war 1948 in Spanien geboren und seit 1978 als Produktionshelfer bei seinem Arbeitgeber tätig. Nach der Stellenbeschreibung, die der Kläger unterzeichnet hatte, setzte seine Tätigkeit die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift voraus.


Im September 2003 absolvierte der Kläger auf Kosten seines Arbeitgebers während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Er weigerte sich jedoch, die ihm empfohlenen Folgekurse wahrzunehmen.


Seit März 2004 ist der Arbeitgeber nach der entsprechenden Qualitätsnorm zertifiziert. In der Folge wurde bei mehreren internen Prüfungen festgestellt, dass der Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte, so dass sein Arbeitgeber ihn mehrmals aufforderte, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Eine Aufforderung im Februar 2006 verband der Arbeitgeber mit dem Hinweis, dass er bei gleichbleibend schlechten Deutschkenntnissen mit einer Kündigung rechnen müsse.


Nachdem der Kläger bei einer im April 2007 durchgeführten Sprachprüfung erneut durchgefallen war, kündigte die Beklagte dieses Verfahrens das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31.12.2007. Die Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Auf die Revision des Arbeitgebers hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des LAG auf und wies die Kündigungsschutzklage ab. Das BAG hat dazu angemerkt, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, betont Engelhardt.


Kann ein Arbeitnehmer in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen nicht lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Hierin liegt auch keine gemäß § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, wenn die verlangten deutschen Sprachkenntnisse für die jeweilige Tätigkeit erforderlich sind. Der Arbeitgeber verfolgt insoweit ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er schriftliche Arbeitsanweisungen einführt, beispielsweise aus Gründen der Qualitätssicherung.


Der Arbeitgeber hatte hier dem Arbeitnehmer hinreichend Gelegenheit zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse gegeben. Er durfte vom Kläger auch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verlangen.


Engelhardt empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechts- und Steuerrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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