(Kiel) Das Bundesarbeitsgericht hat am 18.08.2009, 1a WR 47/08, entschieden, daß die Begrenzung einer internen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr eine nach dem AGG unzulässige Altersdiskriminierung darstellen kann. 

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Verklagt wurde ein Arbeitgeber der Drogerieketten betreibt. Er hatte eine interne Stellenausschreibung 2007 wiederholt mit der Angabe „Tarifgruppe …./erstes Berufsjahr“ versehen. Die Mitarbeiter des ersten Berufsjahrs des Arbeitgebers sind durchschnittlich 29 Jahre alt, im zweiten Berufsjahr steigt das Alter auf durchschnittlich 36 Jahre an, ab dem dritten Berufsjahr auf durchschnittlich 43 Jahre. 

Der für einen bestimmten Betrieb gewählte Betriebsrat verlangte in seinem Antrag von dem Arbeitgeber, in den internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten, weil er darin eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters sah. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, daß eine etwaige ungleiche Behandlung aufgrund des berechtigten Anliegens gerechtfertigt sei, durch den Einsatz von Berufsanfängern Kosten zu sparen.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats ab, das LAG gab ihm statt. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg, betont Engelhardt. 

Das BAG hat hierzu ausgeführt, daß der Arbeitgeber bei internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahrs verzichten muß. 

Eine solche Beschränkung kann grundsätzlich eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 3 AGG darstellen, weil Arbeitnehmer mit mehren Berufsjahren typischerweise älter sind als Berufsanfänger. Die Ungleichbehandlung kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber damit ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und die Maßnahme zu Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. 

Im entschiedenen Fall hatte sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung auf Kostengründen und das knappe Personalbudget berufen. Diese Begründung ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts offensichtlich ungeeignet, eine Beschränkung des Bewerberkreises auf jüngere Beschäftigte zu rechtfertigen. Somit hat der Arbeitgeber grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung gemäß § 11 AGG verstoßen.

Engelhardt empfahl, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –

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