(Kiel) Das Bun­de­sar­beits­gericht hat am 18.08.2009, 1a WR 47/08, entsch­ieden, daß die Begren­zung ein­er inter­nen Stel­lenauss­chrei­bung auf Arbeit­nehmer im ersten Beruf­s­jahr eine nach dem AGG unzuläs­sige Alters­diskri­m­inierung darstellen kann. 

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt und Lehrbeauf­tragte für Arbeit­srecht Ste­fan Engel­hardt, Lan­desre­gion­alleit­er Ham­burg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

Verk­lagt wurde ein Arbeit­ge­ber der Drogerieket­ten betreibt. Er hat­te eine interne Stel­lenauss­chrei­bung 2007 wieder­holt mit der Angabe “Tar­if­gruppe …./erstes Beruf­s­jahr” verse­hen. Die Mitar­beit­er des ersten Beruf­s­jahrs des Arbeit­ge­bers sind durch­schnit­tlich 29 Jahre alt, im zweit­en Beruf­s­jahr steigt das Alter auf durch­schnit­tlich 36 Jahre an, ab dem drit­ten Beruf­s­jahr auf durch­schnit­tlich 43 Jahre. 

Der für einen bes­timmten Betrieb gewählte Betrieb­srat ver­langte in seinem Antrag von dem Arbeit­ge­ber, in den inter­nen Stel­lenauss­chrei­bun­gen auf die Angabe des ersten Beruf­s­jahres zu verzicht­en, weil er darin eine mit­tel­bare Diskri­m­inierung wegen des Alters sah. Der Arbeit­ge­ber ver­trat die Auf­fas­sung, daß eine etwaige ungle­iche Behand­lung auf­grund des berechtigten Anliegens gerecht­fer­tigt sei, durch den Ein­satz von Beruf­san­fängern Kosten zu sparen.

Das Arbeits­gericht wies den Antrag des Betrieb­srats ab, das LAG gab ihm statt. Die Rechts­beschw­erde des Arbeit­ge­bers hat­te vor dem Bun­de­sar­beits­gericht keinen Erfolg, betont Engelhardt. 

Das BAG hat hierzu aus­ge­führt, daß der Arbeit­ge­ber bei inter­nen Stel­lenauss­chrei­bun­gen auf die Angabe des ersten Beruf­s­jahrs verzicht­en muß. 

Eine solche Beschränkung kann grund­sät­zlich eine unzuläs­sige mit­tel­bare Benachteili­gung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 3 AGG darstellen, weil Arbeit­nehmer mit mehren Beruf­s­jahren typ­is­cher­weise älter sind als Beruf­san­fänger. Die Ungle­ich­be­hand­lung kann allerd­ings gerecht­fer­tigt sein, wenn der Arbeit­ge­ber damit ein recht­mäßiges Ziel ver­fol­gt und die Maß­nahme zu Erre­ichung dieses Ziels angemessen und erforder­lich ist. 

Im entsch­iede­nen Fall hat­te sich der Arbeit­ge­ber zur Recht­fer­ti­gung auf Kosten­grün­den und das knappe Per­son­al­bud­get berufen. Diese Begrün­dung ist nach Auf­fas­sung des Bun­de­sar­beits­gerichts offen­sichtlich ungeeignet, eine Beschränkung des Bewer­berkreis­es auf jün­gere Beschäftigte zu recht­fer­ti­gen. Somit hat der Arbeit­ge­ber grob gegen seine Pflicht zur diskri­m­inierungs­freien Stel­lenauss­chrei­bung gemäß § 11 AGG verstoßen. 

Engel­hardt emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -

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