(Kiel) Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.09.2009, IX R 31/07 u.a., sorgt für Aufsehen im Kreise der Systemadministratoren.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


Der Bundesfinanzhof hatte in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass ein als Systemadministrator tätiger Diplomingenieur für technische Informatik einen freien Beruf ausüben kann. Gleiches gilt für Autodidakten, die über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die in Breite und Tiefe denen eines Diplominformatikers entsprechen und die als Leiter von IT-Projekten tätig sind oder Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichten und betreuen.


Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof für den technischen Bereich der EDV den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten und somit der freiberuflichen Tätigkeiten erweitert.


• Im Verfahren VIII R 31/07 hatte ein Diplomingenieur für technische Informatik geklagt,
• Im Verfahren VIII R 63/06 hatte der Kläger an einer Fachhochschule für EDV die staatliche Prüfung zum Betriebswirt EDV abgelegt.
• Im Verfahren VIII R 79/06 hatte der Kläger eine Ausbildung mit dem Wahlpflichtbereich Datenverarbeitung absolviert und die Prüfung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten DV erfolgreich abgelegt.


Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob die Kläger Gewerbetreibende waren oder aber freiberuflich tätig.


Das Finanzgericht hatte die Klagen noch abgewiesen, auf die Revision der Kläger hob der Bundesfinanzhof die Urteile auf und gab den Klagen statt, so Engelhardt.
 
In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes war klar, dass die Entwicklung anspruchsvoller Software durch Diplominformatiker oder vergleichbar qualifizierter Autodidakten eine ingenieurähnliche und somit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der Bundesfinanzhof den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten mit diesen Entscheidungen erweitert. Hiernach kann neben dem sogenannten Softwareengeniering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager großer IT-Projekte als freiberuflich zu qualifizieren sein, so dass eine Gewerbesteuerpflicht nicht besteht.


Engelhardt empfahl, die Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechts- und Steuerrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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Stefan Engelhardt
Landesregionalleiter „Hamburg“ der Deutschen
Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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