(Kiel) Eine Entschei­dung des Bun­des­fi­nanzhofs vom 22.09.2009, IX R 31/07 u.a., sorgt für Auf­se­hen im Kreise der Systemadministratoren.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt und Lehrbeauf­tragte für Arbeit­srecht Ste­fan Engel­hardt, Lan­desre­gion­alleit­er Ham­burg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


Der Bun­des­fi­nanzhof hat­te in dieser Entschei­dung zum Aus­druck gebracht, dass ein als Sys­temad­min­is­tra­tor tätiger Diplomin­ge­nieur für tech­nis­che Infor­matik einen freien Beruf ausüben kann. Gle­ich­es gilt für Auto­di­dak­ten, die über Ken­nt­nisse und Fähigkeit­en ver­fü­gen, die in Bre­ite und Tiefe denen eines Diplom­in­for­matik­ers entsprechen und die als Leit­er von IT-Pro­jek­ten tätig sind oder Betriebs- und Datenüber­tra­gungssys­teme ein­richt­en und betreuen.


Mit dieser Entschei­dung hat der Bun­des­fi­nanzhof für den tech­nis­chen Bere­ich der EDV den Kreis der inge­nieurähn­lichen Tätigkeit­en und somit der freiberu­flichen Tätigkeit­en erweitert.


• Im Ver­fahren VIII R 31/07 hat­te ein Diplomin­ge­nieur für tech­nis­che Infor­matik geklagt,
• Im Ver­fahren VIII R 63/06 hat­te der Kläger an ein­er Fach­hochschule für EDV die staatliche Prü­fung zum Betrieb­swirt EDV abgelegt.
• Im Ver­fahren VIII R 79/06 hat­te der Kläger eine Aus­bil­dung mit dem Wahlpflicht­bere­ich Daten­ver­ar­beitung absolviert und die Prü­fung zum staatlich geprüften Wirtschaft­sas­sis­ten­ten DV erfol­gre­ich abgelegt. 


Der Bun­des­fi­nanzhof hat­te darüber zu entschei­den, ob die Kläger Gewer­be­treibende waren oder aber freiberu­flich tätig. 


Das Finanzgericht hat­te die Kla­gen noch abgewiesen, auf die Revi­sion der Kläger hob der Bun­des­fi­nanzhof die Urteile auf und gab den Kla­gen statt, so Engel­hardt.
 
In der bish­eri­gen Recht­sprechung des Bun­des­fi­nanzhofes war klar, dass die Entwick­lung anspruchsvoller Soft­ware durch Diplom­in­for­matik­er oder ver­gle­ich­bar qual­i­fiziert­er Auto­di­dak­ten eine inge­nieurähn­liche und somit freie Beruf­stätigkeit darstellt. Für den tech­nis­chen Bere­ich der elek­tro­n­is­chen Daten­ver­ar­beitung hat der Bun­des­fi­nanzhof den Kreis der inge­nieurähn­lichen Tätigkeit­en mit diesen Entschei­dun­gen erweit­ert. Hier­nach kann neben dem soge­nan­nten Soft­wa­reen­ge­nier­ing auch die Admin­is­tra­toren­tätigkeit, die Betreu­ung, indi­vidu­elle Anpas­sung und Überwachung von Betrieb­ssys­te­men oder die Tätigkeit als lei­t­en­der Man­ag­er großer IT-Pro­jek­te als freiberu­flich zu qual­i­fizieren sein, so dass eine Gewerbesteuerpflicht nicht besteht.


Engel­hardt emp­fahl, die Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Rechts- und Steuer­rat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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Ste­fan Engel­hardt
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