(Kiel) Der Bun­des­gericht­shof hat die Anforderun­gen an die Dar­legungs- und Beweis­last eines geschädigten Ver­sicherungsnehmers präzisiert.

 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Recht­san­walt Alexan­der Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­gericht­shofs vom 23.10.2014 (III ZR 82/13).

 

Der Ehe­mann der Klägerin ist infolge eines von ihm nicht ver­schulde­ten Unfalls ver­stor­ben. Zwei Jahre zuvor hat­te er über den beklagten Ver­sicherungs­mak­ler eine Lebensver­sicherung abgeschlossen. Auf Anrat­en des Beklagten hat­te er bes­timmte Vor­erkrankun­gen nicht angegeben. Die Ver­sicherung ver­weigerte nach Ein­tritt des Ver­sicherungs­falls die Zahlung. Ihr waren die ver­schwiege­nen Vor­erkrankun­gen bekan­nt gewor­den. Sie focht den Ver­sicherungsver­trag wegen arglistiger Täuschung an. Eine Klage gegen die Ver­sicherung blieb erfolglos.

 

Nach­dem die Klage gegen den Ver­sicherungs­mak­ler in den bei­den ersten Instanzen eben­falls erfol­g­los geblieben war hat­te die Revi­sion Erfolg und führte zur Aufhe­bung und Rück­ver­weisung der Sache an die Vorinstanz.

 

Grund für die Aufhe­bung, so der Stuttgarter Recht­san­walt, war, dass es das Beru­fungs­gericht unter­lassen hat­te, einen Sachver­ständi­gen zu der Frage anzuhören, ob die Vor­erkrankun­gen nur ger­ingfügig gewe­sen seien und daher auch bei wahrheits­gemäßer Angabe der Vor­erkrankun­gen ein Ver­sicherungsver­trag zus­tande gekom­men wäre.

 

In der­ar­ti­gen Fällen prüfen die Gerichte regelmäßig, welchen Ver­lauf die Dinge ohne die Pflichtver­let­zung genom­men hät­ten und wie sich die Ver­mö­genslage der Klägerin ohne die Pflichtver­let­zung darstellte. Die Klägerin ist hier­bei dar­legungs- und beweispflichtig. Ver­mutet wer­den könne zwar, so der Bun­des­gericht­shof, dass der Ehe­mann der Klägerin bei ord­nungs­gemäßer Beratung durch den Ver­sicherungs­mak­ler die Vor­erkrankung angegeben hätte. Diese Ver­mu­tung erstreckt sich aber nicht auf die Frage, ob bei voll­ständi­ger und wahrheits­gemäßer Beant­wor­tung der Gesund­heits­fra­gen Ver­sicherungss­chutz zu erlan­gen gewe­sen und ein Ver­sicherungsver­trag mit der Lebensver­sicherungs AG zus­tande gekom­men wäre. Hier bleibt es, wie Recht­san­walt Rilling meint, auch zu Recht bei der Dar­legungs- und Beweis­last der Klägerin.

 

Der Bun­des­gericht­shof wollte die Beweis­last der Klägerin hier aber nicht über­stra­pazieren. Nach sein­er Ansicht reiche es aus zu behaupten, dass ein Lebensver­sicherungsver­trag ggf. auch mit bes­timmten Risikoauss­chlüssen oder mit entsprechen­den Prämien­zuschlä­gen zus­tande gekom­men wäre. Dies hätte auch bei ein­er anderen Ver­sicherung der Fall sein kön­nen. Mehr müsse die Klägerin nicht behaupten. Das Weit­ere sei durch einen Sachver­ständi­gen aufzuk­lären. Ins­beson­dere müsse die Klägerin keine Angaben dazu machen, bei welchen anderen Ver­sicherun­gen ein entsprechen­der Antrag sein­erzeit gestellt wor­den wäre, bzw. welch­er andere Ver­sicher­er den Antrag zu den gle­ichen oder zu welchen geän­derten Bedin­gun­gen angenom­men hätte. Da der Beklagte damals bei sein­er Ver­mit­tlungsleis­tung schein­bar erfol­gre­ich war, bestand für den ver­stor­be­nen Ehe­mann der Klägerin zu kein­er Zeit Anlass sich um die Ange­bote ander­er Ver­sicherun­gen zu bemühen. Nach Ansicht des BGH reicht es daher aus, wenn die Klägerin vorträgt, ihr ver­stor­ben­er Ehe­mann hätte sich im Falle der Ablehnung des Ver­sicherungsantrages an andere Ver­sicher­er, ggf. über einen anderen Ver­sicherungs­mak­ler, gewandt und dort einen Ver­sicherungsver­trag erhalten.


Recht­san­walt Rilling weist abschließend darauf hin, dass damit der Fall für die Klägerin keineswegs schon gewon­nen ist. Der tat­säch­liche Beweis muss erst noch geführt wer­den, d.h. ein Sachver­ständi­ger gefun­den wer­den, der infolge sein­er Sachkunde Angaben dazu machen kann, ob es sein­erzeit zum Abschluss des Ver­sicherungsver­trages gekom­men wäre oder nicht. Dies muss nicht zur 100%igen Überzeu­gung des Gerichts führen, aber set­zt eine über­wiegende Wahrschein­lichkeit voraus.


Rilling riet, bei ähn­lich gelagerten Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater-vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de-


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