(Kiel) Der unter anderem für das Telekom­mu­nika­tion­srecht zuständi­ge III. Zivilse­n­at des Bun­des­gericht­shofs hat in drei Urteilen entsch­ieden, dass Gewer­be­treibende ver­lan­gen kön­nen, kosten­los unter ihrer Geschäfts­beze­ich­nung im Teil­nehmerverze­ich­nis “Das Tele­fon­buch” und sein­er Inter­ne­taus­gabe “www.dastelefonbuch.de” einge­tra­gen zu werden.


Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) vom 17.04.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. III ZR 87/13 u. a.


In den drei Fällen hat­ten die Betreiber von Kun­den­di­en­st­büros ein­er Ver­sicherung von den Betreibern ihrer Tele­fo­nan­schlüsse ver­langt, sie ohne zusät­zliche Kosten unter ihrer Geschäfts­beze­ich­nung “X. (= Name der Ver­sicherung) Kun­den­di­en­st­büro Y.Z. (=Vor­name und Nach­name der Kläger)” in den genan­nten Verze­ich­nis­sen einge­tra­gen zu wer­den. Die Tele­fon­di­en­stan­bi­eter waren demge­genüber der Ansicht, die Kläger hät­ten lediglich einen Anspruch darauf, einen kosten­losen Ein­trag unter ihrem Nach- und Vor­na­men gefol­gt von der Angabe “Ver­sicherun­gen” zu erhal­ten (= Z., Y., Ver­sicherun­gen). Die gewün­schte Ein­tra­gung begin­nend mit dem Namen der Ver­sicherung sei nur gegen einen Auf­preis möglich.


Der III. Zivilse­n­at hat entsch­ieden, dass die Kläger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekom­mu­nika­tion­s­ge­set­zes einen Anspruch auf den kosten­losen Ein­trag unter ihrer Geschäfts­beze­ich­nung haben. Zum “Namen” im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäfts­beze­ich­nung, unter der ein Teil­nehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Tele­fo­nan­schluss beste­ht. Denn diese Angabe ist erforder­lich, um den Gewer­be­treiben­den, der als solch­er — und nicht als Pri­vat­per­son — den Anschluss unter­hält, als Teil­nehmer iden­ti­fizieren zu kön­nen. Dies gilt nicht nur für juris­tis­che Per­so­n­en, Kau­fleute, die einen han­del­srechtlichen Namen (Fir­ma) führen oder in die Handw­erk­srolle einge­tra­gene Handw­erk­er, son­dern auch für son­stige Gewer­be­treibende, die eine Geschäfts­beze­ich­nung führen. Es ist kein sach­lich­er Grund dafür ersichtlich, beim Ein­tra­gungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unter­schei­den, ob ein Geschäft­sname im Han­del­sreg­is­ter oder in der Handw­erk­srolle einge­tra­gen ist oder ob dies nur deswe­gen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer wed­er ein Han­dels­geschäft noch ein Handw­erk betreibt. Entschei­dend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tat­säch­lich gebrauchter Geschäft­sname beste­ht, dem für die Iden­ti­fizierung des Gewer­be­treiben­den — in dieser Funk­tion — ein maßge­blich­es Gewicht zukommt.


Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.


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