(Kiel) Wer schwarz arbeit­et, hat keinen Anspruch auf Werk­lohn. Mit dieser Entschei­dung vom 10. April 2014 set­zt der Bun­des­gericht­shof seine Recht­sprechung vom ver­gan­genen August zur effek­tiv­en Eindäm­mung der Schwarzarbeit fort.


Darauf ver­weist der Stuttgarter Recht­san­walt Alexan­der Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Bun­des­gericht­shofs (BGH) zu seinem Urteil vom 10.04.2014 (VII ZR 241/13).


Schon im ver­gan­genen Som­mer hat­te der BGH die Klage eines Grund­stücks­be­sitzers in let­zter Instanz abgewiesen, der Gewährleis­tungsansprüche wegen sein­er man­gel­haft gepflasterten Ein­fahrt gel­tend gemacht hat­te (BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13). Grund war eine soge­nan­nte “Ohne-Rech­nung-Abrede“ der Parteien: Der Unternehmer wollte keine Umsatzs­teuer abführen und für die Ein­nah­men auch keine Einkom­men­steuer bezahlen, was dem Auf­tragge­ber, der keine Rech­nung vor­weisen kon­nte, auch bekan­nt war. In diesem Fall, so der BGH, ist der Ver­trag nichtig, d. h. keine Seite kann ver­tragliche Ansprüche – wozu eben auch solche auf Gewährleis­tung zählen – gel­tend machen. Konkret hatt der Eigen­tümer die man­gel­hafte Ein­fahrt nachar­beit­en lassen, nach­dem der Bau­un­ternehmer die Nachar­beit ver­weigert hat­te, und die Kosten vom ursprünglichen Bau­un­ternehmer ver­langt. Auf diesen Kosten blieb der Eigen­tümer sitzen.


Nun hat der BGH diese Entschei­dung kon­se­quent fort­ge­führt, so Rilling.


Vor­liegend ver­langte der Unternehmer, der noch nicht voll bezahlt war, restlichen Werk­lohn für Instal­la­tion­sar­beit­en. Der Auf­tragge­ber ver­weigerte die Zahlung wegen ange­blich­er Män­gel. Die erste Instanz hat­te der Klag­forderung noch teil­weise entsprochen, doch schon das OLG hat­te sämtliche Ansprüche des Werkun­ternehmers wegen Ver­stoßes gegen das Schwarzarbeits­ge­setz abgelehnt. Dem hat sich der BGH nun angeschlossen und damit auch seine Recht­sprechung aus dem Jahr 1990 ver­lassen, in der er noch anders entsch­ieden hatte.


In der seit 2004 gel­tenden Fas­sung ver­bi­etet das Schwarzarbeits­ge­setz Verträ­gen, bei denen die Steuer­hin­terziehung ein­er Seite für die andere Seite erkennbar ist, die rechtliche Anerken­nung. Sämtliche ver­tragliche Abre­den sind nichtig. Das gilt auch für den Werk­lohnanspruch. Der Unternehmer hätte also Vorauskasse ver­lan­gen müssen, um das Risiko auf den Auf­tragge­ber zu ver­lagern. Da der Ein­be­halt der Zahlung aber das einzig verbleibende Druck­mit­tel des Auf­tragge­bers ist, um sich bei ein­er man­gel­haften Leis­tung schad­los zu hal­ten, wer­den sich kün­ftig bei­de Seit­en noch inten­siv­er über­legen, ob sie sich auf der­ar­tige Risiken ein­lassen wollen.


Die Recht­sprechung reicht den Steuer­hin­terziehern jeden­falls keine Hand mehr.


Ins­beson­dere gibt es für den Kläger auch keinen Anspruch auf Aus­gle­ich der Bere­icherung des Auf­tragge­bers, der ja die Werkleis­tung, hier die Instal­la­tion­sar­beit­en, erhal­ten hat. Sinn des Schwarzarbeits­ge­set­zes sei es, die Schwarzarbeit zu ver­hin­dern. Wenn bei­de Seit­en gegen das Gesetz ver­stoßen, kann der Leis­tende auch den Wert sein­er Leis­tung nicht zurückfordern.


Rilling riet, bei ähn­lich gelagerten Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater-vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -


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